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III. Leitung und Oberaufsicht.
g. 8.
Bezüglich der religiösen Erziehung und der Hausordnung stehen die Convikte unter
der Leitung und Aufsicht des Bischofs, welchem es hienach zusteht, diese Institute zu visi-
tiren, eigene Abgeordnete den öffentlichen Prüfungen beizugeben und sich periodische Berichte
erstatten zu lassen.
Der Bischof wird übrigens in Beziehung auf die seiner Leitung und Aufs bi unter-
stehenden Gegenstände der K. Regierung stets Gewißheit geben, daß die wesentlich aus
Staatsmitteln unterhaltenen Convikte dem Zwecke ihrer Gründung erhalten bleiben. Zu
diesem Behufe wird er ihr nicht nur über jeves bedeutsamere Vorkommniß in den genann-
ten Anstalten alsbald eine Anzeige machen, sondern auch jedes Halbjahr die an ihn er-
statteten Zustandsberichte der Vorstände unter summarischer Angabe der hierauf erlassenen
Verfügungen zur Einsicht mittheilen, jede beabsichtigte Aenderung in der Haus= oder Die-
eiplinarordnung, so wie in den Amtsinstruktionen der Vorstände und Repetenten aber zu
ibrer vorgängigen Kenntnißnahme bringen.
In allen anderen, als den im Eingang angegebenen Beziehungen sind die Convikte
der Leitung und Aufsicht der Staatsbehörde, zunächst des katholischen Kirchenraths, unter-
worfen.
IV. Aufnahme in die Convikte.
– . 9.
Die Aufnahme neuer Zöglinge geschiebt alljährlich vor dem Anfang des Winterbalb=
jahrs durch den katholischen Kirchenrath unter nachfolgenden näheren Bestimmungen.
8. 10.
Die Aufzunehmenden müssen am 1. Oktober des betreffenden Jahres das 14te Lebens-
jahr bereits zurückgelegt, dürfen aber das 17te noch nicht angetreten haben.
8. 11.
Die Gesuche um Aufnahme sind, von den Bittstellern eigenhändig geschrieben, von
deren Vätern oder Pflegern aber mitunterzeichnet, im Laufe des Monats Mai je dem ge-
meinschaftlichen Oberamt des Bezirks, welchem der betreffende Bittsteller nach seinen
bürgerlichen Verhältnissen angehört, zur beiberichtlichen Beförderung an den katholischen
Kirchenrath zu übergeben.