Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Die Bittschrift muß enthalten: 
a) den vollständigen Namen, den Geburtsort (mit Bezeichnung des Oberamts), sowie 
Tag, Monat und Jahr der Geburt des Bitistellers; 
b) den Namen, Stand und Wohnort seiner Eltern oder seines Mlegers; 
J) eine ungefähre Angabe des gegenwärtigen und künftigen Vermögens des Bittstellers; 
4) eine gedrängte Erzählung seiner Lebens= und Bildungsgeschichte (namentlich wo und 
wie lange er die Elementarschule und weitere Lebranstalten besucht habe). 
Beigeschlossen müssen der Bittschrift seyn: 
a) der Tauffchein des Bittstellers; 
b) vie Fortgangs= und Sittenzeugnisse seiner früheren und bisherigen Lehrer; 
e) ein von dem Oberamtsarzt seines letzten Aufenthaltsorts ausgestelltes, verschlossenes 
. Zeugniß über seine geistige und körperliche Gesundbeit; envlich 
4) eine Aeußerung des Pfarramts, des Geburts= beziehungsweise Wohnorts des Bitt- 
stellers über dessen Besin der für den geistlichen Stand erforderlichen Eigenschaften, 
sowie über den Leumund seiner Eltern und Geschwister. 
K. 12. 
Der katholische Kirchenrath wird sämmtliche Aufnahmegesuche nebst deren Beilagen 
vor Allem dem Bischöflichen Ordinariat übermitteln und von diesem eine Aeußerung dar- 
über erhalten, welche der Bittsteller etwa nach den Vorschriften des kirchlichen Rechts 
zum geistlichen Stande für unfähig erachtet werden. 
K. 13. 
Hat das Bischöfliche Ordinariat seine Aeußerung abgegeben, so wird der katholische 
Kirchenrath diejenigen Bittsteller, deren Gesuche vom Ordinariat oder seinerseits bean- 
standet werden, sofort zurückweisen; die übrigen aber werden zu einer im Laufe des Monats 
August von dem Stuvienrath vorzunehmenden Concursprüfung einberufen. 
8. 14. 
Nach dem Ergebnisse dieser Prüfung, welcher der Bischof noch eigene Abgeordnete 
beizugeben das Recht hat, und unter Berücksichtigung der jeweils festgesetzten Normalzahl 
von Zöglingen entscheidet sovann ver katholische Kirchenrath über vie wirkliche Aufnahme. 
Die Namen der Aufgenommenen werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht. 
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