Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

Wenn Andere einer Uebertretung der in den S§. 2—7 vieser Verordnung gegebenen 
Vorschristen und der einer ertheilten Ermächtigung beigefügten besonderen Bestimmungen 
sich schuldig machen, so werden solche mit Geldbuße von Einem bis zehn Gulven oder 
Arrest von Einem bis acht Tagen von dem Oberamt bestraft. 
8. 9. 
Das Polizei-, Forst-, Jagd= und Feldschutz-Personal hat über die Einhaltung der 
Vorschriften dieser Verordnung zu wachen und Uebertretungen unnachsichtlich zur Anzeige 
zu bringen. « 
s.10. 
Die Bestimmungen vieser Verordnung sollen im Frühjahr und Herbst in angemessener 
Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner gebracht, in den Schulen den Schulkindern erläu- 
tert werden; auch ist hiebei den letzteren über den Nutzen der Väögel und die auch gegen 
ste zu beobachtenden Rücksichten ver Menschlichkeit angemessene Belehrung zu ertheilen. 
8. 11. 
Das Sammeln von Eiern, Vogelnestern, Nestbrut und Vögeln für wissenschaftliche 
Zwecke, unter Entbindung von den Vorschriften dieser Verordnung, ist von der Ermächti- 
gung des Ministeriums des Innern abhängig. Hiebei soll die Art und Weise der Aus- 
übung und der Umfang der ertbeilten Ermächtigung genau festgestellt werden. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens, sowie der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 7. Mai 1859. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Chef des Departements des Kirchen- 
und Schulwesens: 
Rümelin. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Königs: 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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