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C) Königliche Verordnung,
betreffend den Schut der Vögel.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Vollziehung des Art. 12 des Gesetzes vom 27. October 1855, die Regelung der
Jagd betreffend, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes
binsichtlich des Schutzes der Vögel, wie folgt:
8. 1.
Hinsichtlich der zur Jagd gehörigen Vögel ist durch die bestebenden forst= und jagdpolizeilichen
Vorschristen und Gebräuche und insbesondere Unsere Verordnung vom
24. Februar 1856, betreffend die Hegezeit des Wildes (Reg. Blatt S. 28) bereits Vorsehung
getroffen, und wird nachträglich zu der letzteren noch festgesetzt, daß die Hegezeit
für die Lerchen vom 1. Februar bis 31. August und für vie Schnepfen vom 16. April bis
31. August dauert.
#F. 2.
In Ansehung der nicht zur Jagd gehörigen, im Freien lebenden Vögel aller Art ist
verboten, außerhalb der Hofraithen und Gebäude Vogelnester, Eier oder Nestbrut auszunehmen
oder zu zerstsren, Vögel zu fangen oder zu erlegen.
K. 3.
Ausnahmsweise kann zum Erlegen oder Fangen von Vögeln außer der Brütezett
obrigkeitliche Ermächtigung ertheilt werden. Diese Ermächtigung wird auf den Antrag des
Gemeinveraths von dem Oberamt im Einvernehmen mit dem Forstamt einzelnen gut
prädicirten Personen in stets widerruflicher Weise für die Dauer Eines Kalenderjahres
gewährt, nach dessen Ablauf das Gesuch zu erneuern ist.
F. 4.
Die Gemeinderätbe, Oberämter und Forstämter haben hiebei gewissenhaft zu erwägen,
ob und in wie weit das Fangen oder Erlegen von Vögeln mit Rücksicht auf die Verhältnisse
der Gegend als Bedürfniß erscheint, und sind verpflichtet, den Umständen und