Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

80

C)  Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Schut  der  Vögel.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Vollziehung  des  Art.  12  des  Gesetzes  vom  27.  October  1855,  die  Regelung  der
Jagd  betreffend,  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes
binsichtlich  des  Schutzes  der  Vögel,  wie  folgt:

8.  1.

Hinsichtlich  der  zur  Jagd  gehörigen  Vögel  ist  durch  die  bestebenden  forst=  und  jagdpolizeilichen
  Vorschristen  und  Gebräuche  und  insbesondere  Unsere  Verordnung  vom
24.  Februar  1856,  betreffend  die  Hegezeit  des  Wildes  (Reg.  Blatt  S.  28)  bereits  Vorsehung
  getroffen,  und  wird  nachträglich  zu  der  letzteren  noch  festgesetzt,  daß  die  Hegezeit
für  die  Lerchen  vom  1.  Februar  bis  31.  August  und  für  vie  Schnepfen  vom  16.  April  bis
31.  August  dauert.

#F.  2.

In  Ansehung  der  nicht  zur  Jagd  gehörigen,  im  Freien  lebenden  Vögel  aller  Art  ist
verboten,  außerhalb  der  Hofraithen  und  Gebäude  Vogelnester,  Eier  oder  Nestbrut  auszunehmen
  oder  zu  zerstsren,  Vögel  zu  fangen  oder  zu  erlegen.

K.  3.

Ausnahmsweise  kann  zum  Erlegen  oder  Fangen  von  Vögeln  außer  der  Brütezett
obrigkeitliche  Ermächtigung  ertheilt  werden.  Diese  Ermächtigung  wird  auf  den  Antrag  des
Gemeinveraths  von  dem  Oberamt  im  Einvernehmen  mit  dem  Forstamt  einzelnen  gut
prädicirten  Personen  in  stets  widerruflicher  Weise  für  die  Dauer  Eines  Kalenderjahres
gewährt,  nach  dessen  Ablauf  das  Gesuch  zu  erneuern  ist.

F.  4.
Die  Gemeinderätbe,  Oberämter  und  Forstämter  haben  hiebei  gewissenhaft  zu  erwägen,
ob  und  in  wie  weit  das  Fangen  oder  Erlegen  von  Vögeln  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse
  der  Gegend  als  Bedürfniß  erscheint,  und  sind  verpflichtet,  den  Umständen  und