Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Maaß der Garnhäspel die Bestimmungen der Artikel 78, 70 und 80 des Polizeistraf- 
gesetzes vom 2. Oktober 1839 Anwendung. 
Hienach haben die Betheiligten und die Polizeibehörden sich zu achten. 
Stuttgart den 4. Juni 1859. 
Linden. 
5) Bekanntmachung, betreffend die Extheilung der juristischen Persönlichkeit an die 
„Evangelische Gesellschaft“ in Stuttgart. 
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 8. d. M. 
dem unter dem Namen „Evangelische Gesellschaft“ in Stuttgart bestehenden Vereine für 
religiöse Zwecke auf den Grund der vorgelegten Statuten die Rechte einer juristischen 
Person gnävigst verliehen worden sind, wird dieß mit dem Anfügen öffentlich bekannt 
gemacht, daß ver Verein seinen Wohnsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart ven 10. Juni 1859. 
Linden. 
OdDer Departements des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens. "“ 
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesené. 
Verfügung betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des 
Königreichs. 
Um dem bei der anatomischen Anstalt der Landes-Universität in neuerer Zeit wieder 
entstandenen Mangel an der für den Unterricht erforderlichen Zahl von Leichnamen nach- 
baltig abzubelfen, wird die durch . 2 der Verfügung vom 23. April 1829 (Reg. Blatt 
S. 184 ff.) und durch die Verfügung vom 26. December 1845 (Reg. Blatt von 1846, 
S. 5) für die Zeit je von ver Mitte Oktobers bis 14 Tage vor Ostern des nächsten Jahrs 
getroffene Abgränzung der Bezirke für die Ablieferung von Leichnamen an die Anatomie 
in Tübingen und an die militärärztlichen Institute in Stuttgart, Ludwigsburg und Ulm 
dahin abgeändert, daß künftig die Leichname auch aus den Oberamts-Bezirken Besig- 
heim, Brackenheim, Weinsberg, Neckarsulm und Mergentheim an die
	        
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