Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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derbrauchten  Materialien,  ein  Miß  irauen  zu  sezen,  so  leltet  er  unverzuͤglich  eine  naͤhere
Untersuchung  dißfalls  ein.

Ausserdem  ist  der  Umgelder  verpflichtet,  von  selbst  mehrmalen,  und  wenlgstens  wohentlich
  einigemal  in  die  Fabrik  selbst  zu  gehen,  und  nachzusehen,  ob  nicht  etwa  heimlich
  gebrannt  werde.

Unterlaͤßt  der  Branntwein-Fabrikant  vor  oder  nach  der  Laͤuterung  den  Umgelder  zu
sch  zu  rufen,  so  wird  er  mit  der  Strafe  von  10  fl.  belegt.

Wenn  der  Branntwein=  Fabrikant  heimlich,  nämlich  ohne  den  Umzelder  weder  vor
noch  nach  der  Läuterung  zu  sich  zu  berufen,  Branntwein  erzeugt,  und  diese  Erzeugniß  ganz
oder  zum  Theil  dem  Umgetder  verheimlicht,  so  tritt  entweder  die  Strase  von  16  fl.  fär
jeden  Eimer  Branntwein,  wenn  solcher  noch  in  natura  vorhauden  ist,  oder  die  Conßskotion
  des  Erldses  ein,  wenn  der  Branntwein  bereits  verkauft  worden  U#l.

f#  30.
Was  vom  Um=  und  Halbthalergelkb  frei  senx.
Von  dem  Halbihaler  Geld  ist  einzig  dasjenige  frei,
a)  was  durch  den  Verkauf  ins  Ausland,
und
D.)  was  durch  Ungläcksfälle  von  der  Exzeugniß  hinweggekommen  i#tt.
Bei  der  Berechnung  des  Umgelds  wird  neben  diesem  auch
)  das  an  Inniänder  nach  der  Eichmaas  Verwerthete,
ebgezogen,  alles  jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  die,  bei  dem  Weine  vorgeschriebene
begalitkten  beobachtet,  mithin  auch  bei  Ax  Verkäufen  der  Unter  Umgelder,  und  in  dessen
Ermanglung  eine  andere  in  Vflichten  stehende  Urkunds-Person  beigezegen  worden  ist,  oder
in  Absicht  auf  die  selbstadministrirte  Gutsperrliche  Brennereien,  die  Orlginal  Rechnungen
der  Beamten  vorgelegt  werden.
K.  40.
VTon  der  Quartal-Abrechnung.

Ist  auf  obige  Weise  das  Erzeugmß  nach  den  vonschiedenen  Gattungen  bes  etwa  prehuckrten
  Brauntneins  im  Verlauf  des  Quartals  gehörig  aufgenommen,  und  sind  die  in  vorhergehendem.
  y.  aufgezählte  Abzugsposten  gehdrig  verzeichner  worden;  so  kann  die  Abrechnung
am  Ende  des  Quartals,  welche  der  Ober-Umgelder  vorzunehmen  har,  keinen  Schwürig
keiten  unterworsen  seyn.  Er  hat  alsdann  nur  sich  des  noch  vorhandenen  Verraths  an  den