Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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der Adressaten auf diesen Scheinen und beglaubigen dieselbe. Den Ueberbringern dieser 
Scheine werden sofort von der Abgabepoststelle die betreffenden Postsendungen ausgefolg. 
7) Postsendungen an verstorbenc Personen werden als unbestellbar an den Auf— 
gabeort zurückgesendet, wenn nicht von dem Absender für den Fall des Ablebens des 
Arressaten eine andere Verfügung getroffen worden ist, vergl. übrigens §. 23, Ziffer 3. 
Bezeichnet der Name des Avressaten eine Geschäftefirma und ist nicht aus der Avresse 
der Sendung ersschtlich, daß letztere nur Privat-Angelegenbeiten des Verstorbenen 
betrifft, so wird die Sendung dem Mittbeilbaber des Geschäfts orer dem Geschäftsführer. 
beziebungsweise der Theilungsbebörde zur Ausfolgung an die Erben zugestellt. 
II. Sind Postsendungen an Personen gerichtet, welche den betreffenden Postbedien. 
steten nicht bekannt sind, so kann die Abgabe nur dann erfolgen, nachdem sich der Empfänger 
durch einc bekannte zuverlässige Person, durch Vorzeigung des Passes 2c. als AMdressat, 
beziehungsweise als Bevollmächtigter, legitimirt bat. 
+. 17. 
Bestellung in Abwesenheil des Adressaten. 
1) Wenn der Mvressat und dessen Bevollmächtigter nicht zu Hause sind und für diesen 
Fall weder von ihnen noch von dem Absender eine besondere Verfügung getroffen worden 
ist, so rürfen gewöhnliche und rekommandirte Briefe, Erpreßbriefe und Fahrpostgegenstände 
bis zum Wertb von 10 fl. einschließlich an die Ehefrau, an ein erwachsenes Familienglier. 
an den Dienstherrn, einen Haus= und Compteir-Bediensteten des Adressaten, beziebungs. 
weise seines Bevollmächtigten übergeben werden. 
2) Bei gewöhnlichen Briefpostsendungen ist im Falle der Abwesenbeit der genannten 
Personen die Uebergabe auch an Geschäftsgebülfen und Dienerschaft des Arressaten, te 
ziehungsweise seines Bevollmächtigten oder an den Besitzer des Hauses, an den Portier 
und bei dienstlichen Sendungen an den Amtsdiener zulässig. 
3) Wenn auf der Aoresse außer dem Adressaten noch eine andere Person, wenn auch 
nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des ersteren genannt ist (z. B. an A. bei B., 
pr. Adresse oder zu Händen des B.), so gilt diese zweite Person als bevollmachtigte des 
Advressaten zur Empfangnahme von gewäöhnlichen Briefpostsendungen und Fahrpostgegenstän 
den ohne Werth. 
4) Ist ein Gasthof als Wohnung des Avressaten angegeben, so können die eben
	        
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