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des einfachen Briefs (1 Loth Zollgewicht einschließlich, 32 Loth = 1 Pfund) nicht
übersteigen, und bleiben in diesem Falle von Porto befreit.
Ist aber ein Begleitbrief ausnahmsweise über 1 Loth schwer, so wird er mit dem
Fahrpost-Porto belegt.
Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriefen bis zum Gewicht von 4 Lotb einschließ-
lich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben.
S. 67.
Porto für Staatspapiergeld.
Versendungen von Papiergeld unterliegen im Allgemeinen gleichfalls den obigen Be-
stimmungen. Denjenigen aber, welche württembergisches Staatspapiergeld mit der
Post versenden, bleibt vorbehalten, zu verlangen, daß für diese Sendungen im inlän-
dischen Verkehr in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Juli 1849, Art. 3 nicht mehr als
der vierte Theil der Tarifsätze von baarem Geld, jedoch nie weniger als die Tare des
einfachen Briefes, berechnet werde.
Um viesen Anspruch zur Geltung zu bringen, ist aber Folgendes zu beobachten:
1) Dem Papiergelv dürfen außer einem einfachen Briefe keine anderen Gegen-
stände (Geldstücke in Gold oder Silber, fremdes Papiergeld, Briefmarken, Schriften u. s. w.)
beigeschlossen seyn.
2) Der Werthsveklaration ist die Bezeichnung „württembergisches Papiergeld“ bei-
zufügen.
3) Solche als württembergisches Papiergeld deklarirte Sendungen nach inlän-
dischen Orten müssen der Post unversiegelt übergeben werden.
4) Der Postbeamte bat in Gegenwart des Aufgebers die Erfordernisse für vie
Porto-Ermäßigung zu kontroliren, das Papiergeld nachzuzählen und sofort die Sendung
sowohl mit dem Postsigill, als mit dem Petschaft des Aufgebers zu versiegeln.
. 68.
Porto-Ermäßigung für Fahrpost-Sendungen an Soldaten.
Für Fahrpostsendungen aus dem Heimathlande an die außerhalb desselben zu Bun-
des zwecken dislocirten Soldaten vom Felowebel (Oberfeldwebel, Oberwachtmeister und
Wachtmeister) abwärts ist bis zum Gewicht von 6 Pfund einschließlich und bis zu dem
Werthe von 35 fl. (30 fl. österr. Währ. oder 20 Thlr.) einschließlich die Hälfte des