Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

48  $4.  Verwaltungsrecht.

Staat  (oder  einer  anderen  mit  der  Führung  öffentlicher  Verwaltung
betrauten  öffentlichrechtlichen  Korporation)  und  ihren  Untertanen
(Einzelpersonen,  wie  Verbänden)  entstehen.

Wir  haben  dargelegt,  aus  welchen  historischen  Gründen
es  in  Deutschland  nicht  zur  Ausbildung  eines  geschlossenen
Systems  des  Verwaltungsrechtes  gekommen  ist.  Die  Normen,
nach  denen  die  öffentliche  Verwaltung  lebt,  gehören  zu  einem
Teil  dem  Privatrechte,  zum  andern  dem  öffentlichen  Rechte  an.

l.  Für  die  Besorgung  einer  großen  Zahl  ihrer  Geschäfte
bedient  sich  die  öffentliche  Verwaltung  derselben  zivilrechtlichen
  Mittel,  die  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  dem  Privatmanne
  zur  Verfügung  gestellt  hat.  Sie  kann  sich  die  für  ihre
Zwecke  erforderlichen  Objekte,  Arbeitskräfte  und  finanziellen
Mittel  durch  den  Abschluß  von  zivilrechtlichen  Kauf-,  Miet-,
Dienst-  und  Darlehnsverträgen  verschaffen.”  Hier  handelt  sie
als  gewöhnliches  Privatrechtssubjekt.  Der  verwaltende  Staat
verkehrt  auf  diesem  Boden  mit  seinen  Bürgern  wie  mit  Gleichberechtigten.
  Er  unterwirft  sich  dem  Zivilrecht  und  dem  Zivilgericht.
  Das  schließt  jedoch  nicht  aus,  daß  der  Gesetzgeber  in
vereinzelten  Fällen  den  besonderen  Bedürfnissen  der  öffentlichen
  Verwaltung  im  Rahmen  des  Privat-,  Prozeß-  und  Strafder

  subjektiven  öffentlichen  Rechte,  2.  Aufl.,  1905,  S.  54ff.  Stier-Som]o,
Die  Einwirkung  des  bürgerlichen  Rechts  auf  das  preußisch-deutsche
Verwaltungsrecht,  1900,  $  3.  Halbey,  Über  Begriff  und  Wesen  des
öffentlichen  Rechts  (Verwaltungsarchiv  IV  129).  Jakob  Holliger,  Das
Kriterium  des  Gegensatzes  zwischen  dem  öffentlichen  Recht  und  dem
Privatrecht,  Zürcher  Doktordissertation,  1904.  Georg  Meyer-Dochow,
Lehrbuch  des  Deutschen  Verwaltungsrechts®.  $5.  Kormann,  Grundzüge
  eines  allgemeinen  Teils  des  öffentlichen  Rechts  (Annalen  des
Deutschen  Reichs  1911  S.  850ff.;  1912,  S.  36ff.,  195£f.).

2  Im  Gegensatze  dazu  behandelt  das  französische  Verwaltungsrecht
eine  Reihe  von  Verträgen,  die  zu  Gunsten  eines  öffentlichen  Verwaltungszweiges
  abgeschlossen  werden  (insbesondere  die  „march6ds  de  travaux
publics‘‘)  als  öffentlichrechtliche  Akte  (contrats  administratifs)  und  läßt
demgemäß  Streitigkeiten,  die  daraus  zwischen  Verwaltung  und  Privatmann
  entstehen,  durch  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte
beurteilen.  E.  Laferriere,  Trait$  de  la  juridiction  administrative,
2  €d.  1,  p.  597.  Fuzier-Herman,  R£pertoire  general  alphabetique  du
Droit  frangais,  t.  XXVII,  p.  222,  v.  ‚march6s  administratifs‘“.  Aucoc
Conferences  sur  l’administration  et  le  droit  administratif,  3  ed.  (1885/86),
Il  p.  304.  Jeze,  im  Jahrbuch  des  öffentlichen  Rechts  V  (1911)  S.  634.