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Unser Minister des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 7. April 1862.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Berechtigung zur Floßführung auf dem Neckar.
Zum Behufe der Vollziehung, beziehungsweise Ergänzung des Art. 42 der Neckarschifffahrts-Ordnung
vom 1. Juli 1842 (Reg. Bl. von 1843, S. 164) wird hiermit in Gemäßheit
höchster Entschließung vom 1. v. M., im Einverständniß mit den Regierungen
der übrigen Uferstaaten, Folgendes verordnet:
S. 1. 6
Bei der Langholzflößerei muß der Führer des Floßes, wenn er nicht zugleich der
Eigenthümer desselben ist, von diesem Letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich beglaubigte
Urkunde bevollmächtigt seyn und diese Vollmacht auf der Fahrt stets mit sich
fübren, um solche den betreffenden Beamten auf Verlangen jeder Zeit vorlegen zu können.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit einer Geldstrafe von zehn Gulden geahndet.
g. 2.
Der Führer eines durch Ruder geführten Eichenholz= oder Sägwaaren-Floßes muß
die Neckarschifffahrt nach den Bestimmungen des Art. 42 der Neckarschifffahrts-Ordnung
gewerbemäßig erlernt haben und sich hierüber durch ein amtliches Attest seiner beimathlichen
Bezirksbehörde ausweisen können, widrigenfalls gegen denselben nach Maßgabe des Art. 15
der neuen Gewerbe-Ordnung zu verfahren ist.
Stuttgart, den 4. April 1862. Linden.
Gedruckt bei G. Hassel brink.