Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart,  den  7.  April  1862.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  zur  Floßführung  auf  dem  Neckar.

Zum  Behufe  der  Vollziehung,  beziehungsweise  Ergänzung  des  Art.  42  der  Neckarschifffahrts-Ordnung
  vom  1.  Juli  1842  (Reg.  Bl.  von  1843,  S.  164)  wird  hiermit  in  Gemäßheit
  höchster  Entschließung  vom  1.  v.  M.,  im  Einverständniß  mit  den  Regierungen
der  übrigen  Uferstaaten,  Folgendes  verordnet:

S.  1.  6

Bei  der  Langholzflößerei  muß  der  Führer  des  Floßes,  wenn  er  nicht  zugleich  der
Eigenthümer  desselben  ist,  von  diesem  Letzteren  zu  seiner  Vertretung  durch  eine  amtlich  beglaubigte
  Urkunde  bevollmächtigt  seyn  und  diese  Vollmacht  auf  der  Fahrt  stets  mit  sich
fübren,  um  solche  den  betreffenden  Beamten  auf  Verlangen  jeder  Zeit  vorlegen  zu  können.

Uebertretungen  dieser  Vorschrift  werden  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  Gulden  geahndet.

g.  2.

Der  Führer  eines  durch  Ruder  geführten  Eichenholz=  oder  Sägwaaren-Floßes  muß
die  Neckarschifffahrt  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  42  der  Neckarschifffahrts-Ordnung
gewerbemäßig  erlernt  haben  und  sich  hierüber  durch  ein  amtliches  Attest  seiner  beimathlichen
Bezirksbehörde  ausweisen  können,  widrigenfalls  gegen  denselben  nach  Maßgabe  des  Art.  15
der  neuen  Gewerbe-Ordnung  zu  verfahren  ist.

Stuttgart,  den  4.  April  1862.  Linden.

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.