Verfügung vom 29. März 1833 (Reg. Blatt S. 88), beziehungsweise dem Ministerial-
Erlasse vom gleichen Tage und nach den Bestimmungen unter Ziff. 3, lit. a—.
der Ministerial-Verfügung vom 21. März 1851 (Reg. Blatt S. 27) zu richten.
In der wegen des Wahltermins ergehenden Bekanntmachung (Verfassungsurkunde
S 149, Instruktion vom 6. Dezember 1819 #KF. 15—17, vom 15. November 1831,
Art. 6, 15) ist neben dem Zeitpunkt des Beginns der Wahl zugleich der für die-
selbe anberaumte Zeitraum anzugeben. Hiebei bleibt übrigens in Gemäßheit der
Ministerial-Verfügung vom 9. November 1855, Ziffer 3 dem Ermessen des vie
Wahlbandlung leitenden Beamten überlassen, welche Zahl von Wahlmännern zur
Abstimmung auf einen Tag vorzuladen sei.
4) Behufs der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der Beilage
der dermalige Stand
a) der ritterschaftlichen Familien des Königreichs,
b) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer,
wie er sich aus den Akten über die Adelsmatrikel und aus den neuesten Mitthei-
lungen der Gerichtshöfe ergibt, verzeichnet.
Die Vorstände der Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnist, jeder soweit
es seinen Kreis betrifft, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Recla-
mationen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen.
Stuttgart den 31. Dezember 1861. Linden.
3
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I.
Verzeichniß
sämmtlicher immatrikulirter ritterschaftlicher Familien.
v. Adelmann, Graf.
v. Adelsheim-Wachbach, Freiherr.
v. Baldinger.
v. Berlichingen, Graf und Freiberr.
v. Beroldingen, Graf.