Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Art, Gas-Bereitungs= und Aufbewahrungs-Anstalten, Anlagen zur Bereitung von Theer, 
Harz, Pech und Terpentin, Rußhütten, Coaks. Oefen, Glashütten, Anstalten zur Fertigung 
von Porcellan, Steingut und anderen Thonwaaren, Kalk= und Gyps-Oefen, Eisen-, Messing- 
Bronce= und Zink-Gießereien, Hammer-, Walz-, und Stampf-Werke mit Wasser= oder 
Dampfkraft, Kesselschmieden, Zuckerstiedereien, Papierfabriken, Firnißssedereien, Fabriken 
zur Bereitung von Wachstuch und lakirtem Leder, Anstalten zur Oeldestillation, sowie 
zum Raffiniren von robem Steinöl, Knochenbleichen, Knochensiedereien, Knochenbrennereien, 
Leimstevereien, Abveckereien, Dungpulver= und Träberkäs-Fabriken, Spinnereien, endlich 
alle diejenigen Fabriken, welche übelriechende oder für Menschen, Thiere oder Pflanzen 
schädliche Stoffe verbreiten, oder in denen leicht entzündbare Stoffe angewendet, be- 
ziehungsweise ausgeschieden werden. 
Hinsschtlich der in Bezug auf Dampfkessel zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln 
verbleibt es bei ven hiefür erlassenen besondern Vorschriften (zu vergl. Reg.-Blatt von 
1857, S. 9 u. ff. und von 1858, S. 5 u. ff.). 
8. 3. 
Wer eine der in 8. 1 bezeic neten gewerblichen Anlagen herzustellen oder zu verändern 
beabsichtigt, hat zum Zwecke der Ertheilung des erforderlichen polizeilichen Erkenntnisses 
vor dem Beginne des Unternehmens hievon dem Oberamte Anzeige zu machen und die 
zu dessen Beurtheilung nöthigen Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausferti- 
gung zu übergeben. 
Trifft hiermit ein Baugesuch zusammen, so ist über beide Gegenstände von dem 
Oberamte zu verbandeln. 
8. 4. 
Wenn der beabsichtigte Betrieb sich unzweifelhaft als unzuläßig darstellt, so hat vas 
Oberamt die Akten sogleich der Kreisregierung mit dem geeigneten Antrag vorzulegen. 
Trifft dagegen jene Voraussetzung nicht zu, so hat das Oberamt das Vorhaben des 
Unternehmers auf Kosten desselben mit ver Aufforderung öffentlich bekannt zu machen, daß, 
wer Einwendungen gegen den beabsichtigten Betrieb zu machen haben sollte, dieselben 
binnen 15 Tagen bei dem Oberamt schriftlich vorzubringen habe, widrigenfalls er es sich 
selbst zuzuschreiben haben werde, wenn spätere Einwendungen keine Beachtung finden. 
Diese Veröffentlichung erfolgt in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des be- 
treffenden Oberamts überhaupt bestimmten Anzeigeblatt, unter Umständen auch noch in
	        
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