Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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seits jene Lehrfächer in eine näbere Verbindung und lebenrigere Wechselbeziehung zu einan- 
der zu setzen, andererseits den Naturwissenschaften eine selbstständige Vertretung im akade- 
mischen Organismus zu sichern, die Gründung einer besonderen naturwissenschaft- 
lichen Fakultat, als Vllter Fakultät der Universität verfügt worden, was hiemit unter 
dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß hinstchtlich dieser neuerrichteten 
Fakultät nachfolgende nähere Bestimmungen getroffen worden sind: 
I. An die naturwissenschaftliche Fakultät geben über: 
1) die seither theils der medizinischen, tbeils der philosophischen Fakultät zugetheilten 
Leprstellen 
für Mathematik und Astronomie, 
. Poystk, 
„ reine Chemie, 
angewanote Cbemie, 
Mineralogie und Geognosie mit Paläontologic, 
. Botanik, 
„Zoologie und vergleichende Anatomie, 
sowie endlich 
für Pharmakognosie; 
2) die entsprechenden Institute, nämlich: 
die Sternwarte, 
das pbysikalische Kabinet, 
die beiden chemischen Laboratorien, 
die mincralogische Sammlung, 
der botanische Garten, 
die zoologische Sammlung, 
endlich 
die pharmakognostische Sammlung; 
3) an Studirenden: 
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A. orbdentliche Studirende 
a) diejenigen, welche sich speziell dem Sturium der Naturwissenschaften wiomen, 
b) diejenigen inländischen Studirenden der Medizin, welche die — vorzugsweise die
	        
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