Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen I. Staats- 
depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staatsoberhaupte und den Regierungsorganen 
der dem Verein angehörigen Staaten ausgeben oder denen die Bevorzugung der Staats- 
depeschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ist. II. Dienstdepeschen. III. Pri- 
vatdepeschen. 
S. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staatsdepeschen. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
Sie müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche be- 
glaubigt seyn. 
F. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privatdepeschen. 
Bei Privatdepeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache Regel. 
Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in niederländischer, englischer oder 
italienischer Sprache gestattet ist, werden besonders namhaft gemacht. Die Anwenvung 
der Chiffernschrift ist bei Privatvepeschen ausgeschlossen; dagegen ist die Beförderung der 
Börsenkurse, Waaren-, Getreidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Be- 
schränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereinsregierungen etwa Behufs Abwendung 
von Mißbräuchen für nötbig erachten sollten. 
S. 10. 
Beanstandung der Annahme. 
Depeschen, welche den vorstehend (§§. 8 und 9) angegebenen Erfordernissen nicht 
entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurückgegeben werden. 
8. 11. 
Zuruͤckweisung. 
Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des 
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückge-
	        
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