Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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jede weitere Ausfertigung je nach der bei der Aufgabestation bestehenden Wäbrung 
6 Sgr., 18 kr. österreichisch, 21 kr. süvdeutsch, 35 Cent niederländisch. Ist die Depesche 
dagegen nach verschiedenen Avreßstationen zu befördern, so wird vieselbe als so viele ein- 
zelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreßstationen angegeben sind, in der Weise, daß 
von der Aufgabestation bis zu jeder Adreßstation die volle Beförderungsgebühr in Ansatz 
kommt. 
8. 20. 
Verlangen der Ruͤckantwort. 
Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zugleich die Gebühr 
für die Rückantwort unter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl zu binterlegen. Die 
Depesche muß in diesem Falle vor der Unterschrift die Notiz enthalten: „Antwort bezahlt,“ 
wenn nicht mehr als 20 Worte, und „Antwort . bezahlt" (z. B. An:wort 30 bezahlt), 
wenn mehr als 20 Worte vorausbezahlt werden. Enthält die Depesche weniger Worte, 
als wofür die Gebühren bezahlt sind, so hat der Aufgeber keinen Anspruch auf Rückerstat- 
tung der erlegten Mehrgebühren. Geschieht die Aufgabe der Antwortsvepesche später als 
acht Tage nach der Aufgabe der Ursprungedepesche, oder enthält sie mehr Worte als be- 
zahlt sind, so ist sie als eine neue Depesche zu betrachten und vom Antwortgeber zu be- 
zahlen. Ist binnen 10 Tagen, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, keine Antwort ein- 
gegangen, oder hat der Antwortgeber, wegen Ueberschreitung der Wortzahl, die Antworts- 
depesche selbst bezablt, so kann der Aufgeber der ersten Depesche die von ihm binterlegte 
Rückantwortsgebühr zurückverlangen, bat aber 6 Sgr. = 30 kr. österreichisch = 21 kr. sür- 
deutsch = 35 Cent niederländisch zu erlegen. Noch weitere fünf Tage über die obigen zehn 
Tage werden für die Rückforderung der binterlegten Rückantwortsgebühren gestattet. Wird. 
die anberaumte Frist von 15 Tagen versäumt, so verfallen vie binterlegten Gebühren. 
8. 21. 
Abtelegraphirung. 
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in welcher die 
Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station auf- 
geliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelangen. Jedoch haben Staatsdepeschen, 
und unter diesen wieder die Depeschen der Staatsoberhäupter, der Ministerien und der
	        
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