212
Artikel 1.
Den Königlich Württembergischen und den Kaiserlich Oesterreichischen Gensdarmen ist
gestattet, im Grenzgebiete des andern Staates bezüglich sicherheitsgefährlicher oder verfolgter
Indivihhen gegenseitig Erkundigungen einzuziehen und wenn biedurch eine specielle Veran-
lassung gegeben wird, die Spuren verselben weiter zu verfolgen. Sie sind jevoch verbun-
den, der nächsten Sicherbeitsbehörde des von ihnen betretenen fremden Gebietes, dem
Gemeindevorsteher oder dem zur polizeilichen Einschreitung berufenen Organe den Sach-
verhalt sogleich mündlich mitzutheilen und dieselben zur Unterstützung oder ferneren ent-
sprechenden Amtshandlung aufzufordern. "
Artikel 2.
Wenn der Gensdarm des einen Staates den in den andern geflüchteten Verbrecher
oder die zur Arretirung bezeichnete Person bei der nach Artikel 1 gestatteten Nachforschung
erreicht, so ist er ermächtigt, den Verbrecher festzuhalten, jevoch verpflichtet, denselben vor
die nächste Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiet die Festnahme des Verbrechers
erfolgte, zu fuͤhren.
« Artikel 3.
Eine Haussuchung auf fremdem Gebiet vorzunehmen, ist dem Gensvarmen nicht er-
laubt; derselbe ist vielmehr verbunden, zur Erreichung des Zweckes die Localpolizei in An-
spruch zu nehmen, welche hiebei nach den in dem betreffenden Staate überhaupt geltenden.
Vorschriften sich zu richten hat.
Artikel 4.
Der Gensdarm hat sich die Ueberschreitung des fremden Gebiets und deren Erfolg von
der Localpolizeibehörde des auswärtigen Staats bestätigen zu lassen.
Artikel 5.
Auf Verlangen einer Polizeibehörde des einen der beiden Staaten sind die Gensdarmen
ves andern befugt, nicht bloß bei Elementar-Ereignissen, sondern im Interesse ver Sicher-
beit überhaupt in dem Grenzßebiet des Staates der requirirenden Behörde dienstliche
Functionen, jedoch nur nach den Anordnungen der leitenden Polizeibehörde zu übernebmen.