Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Versügung, betreffend weitere Erleichterungen im Vollzug des Branntweinsteuergesetzes vom 
19. September 1852. 
Aus Anlaß der von beiden ständischen Kammern an vdie K. Staatsregierung gebrach- 
ten Bitte um weitere Erleichterungen in der Controle der Branntweinbrennereien werden 
in Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Geheimen-Rathes erfolgten höchsten Ent- 
schließung vom 12. d. M. folgende vom Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verfügung 
an in Wirksamkeit tretende Bestimmungen ertheilt. 
8. 1. 
Die den Bezirkssteuerämtern in 8. 4, Absatz 1 der Verfügung des Finanz-Ministeriums 
vom 29. September 1853 (Reg. Blatt S. 405) ertbeilte Ermächtigung, den Besitzern klei- 
nerer landwirthschaftlicher Brennereien die Einreichung von Betriebsplänen auch auf kür- 
zere Zeit, als auf einen Kalendermonat, zu gestatten, wird unter Aufhebung der in Absatz 2 
des genannten Paragraphen enthaltenen Beschränkung, wornach solche Betriebsplane min- 
destens einen Zeitraum von 14 Tagen umfassen mußten, dahin erweitert, daß künftig aus- 
nahmsweise auch Betriebsplane für noch kürzere Zeit, selbst mit eintägiger Declaration 
angenommen werden dürfen. 
Die Einreichung von Betriebsplanen auf solche kürzere Zeitdauer kann künftig auch 
Bierbrauern rücksichtlich des Abbrennens mebliger Stoffe (Getreide, Kartoffeln 2c.) im 
Falle des Zutreffens der in §. 4, Absatz 1 der Verfügung vom 29. September 1853 
ausgesprochenen Voraussetzung durch das Bezirkssteuceramt gestattet werden. 
8. 2. 
Von der in §. 7, Absatz 3 der Verfügung vom 29. September 1853 enthaltenen Be- 
stimmung, wornach das Nichtreifwerden der Maische innerhalb der ordentlichen 3 bis 
4tägigen Gährfrist eine Abweichung von dem erlaubten Brenntage (Gesetz, Art. 9, Haupt- 
instruktion vom 27. September 1852, §. 28, Ziff. 4) nicht begründet, wird folgende Aus- 
nahme gestattet.
	        
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