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Das Bezirkssteucramt, beziehungsweise das Ortssteueramt (§S. 7, Abs. 1 und 2 der
Verfügung vom 29. September 1853) kann wegen Nichtreifwerdens der Maische eine Ver-
längerung der Gährfrist bis auf den fünften Tag nach der Einmaischung (den Tag der-
selben mitgerechnet) denjenigen Besitzern ländlicher Brennereien von der gewöhnlichen mangel-
haften Einrichtung bewilligen, welche aus irgend einem unverschulveten Hindernisse das
Bedürfniß hiezu nachweisen.
Uebrigens darf viese Bewilligung nur während der Wintermonate (Oktober bis März)
und nur in stets widerruflicher Weise ertheilt werden.
g. 3.
Die in §. 30, Abs. 2 der Hauptinstruktion dem Bezirkssteueramt bezüglich der Ge-
nehmigung eines mehr als eintägigen Abbrennens des an Einem Tage bereiteten Maisch-
guts eingeräumte Befugniß wird dahin erweitert, daß demselben gestattet wird, diese
Genehmigung auf die Besitzer von Brennereien, in welchen zum Abbrennen von 100 Maas
Maische mehr als zwei Blasenabtriebe erforderlich sind, sowie auf diejenigen Bierbrauer
aus zudehnen, deren Brennerei-Einrichtung nicht hinreicht, um die an Einem Tage in ihrer
Bierbrauerei erzeugten Rückstände (Bierabgänge) an Einem Tage abbrennen zu können.
Es muß jevech in beiderlei Fällen vie Anzahl der an den betreffenden Brenntagen
stattfindenden Blasenfüllungen und die Blasenabtriebszeit in den Betriebsplanen an-
gegeben seyn.
8. 4.
Zu §. 29 der Hauptinstruktion, betreffend die tägliche Brennzeit, werden folgende
Bestimmungen ertheilt:
1) Die Ortssteuerämter können in Ausnahmefällen, in welchen ein Bedürfniß biezu
nachgewiesen wird, das Abbrennen des Maischguts und Abklären des Lutters von
4 Uhr Morgens an gestatten.
Den Besitzern ländlicher Brennereien und Bierbrauern, welche das Branntwein-
brennen als Nebenbeschäftigung betreiben, kann unter derselben Voraussetzung durch
die Ortssteuerbeamten ausnahmsweise erlaubt werden, die einzelnen Blasenabtriebe,
welche an dem betreffenden Brenntage betriebsplanmäßig zu machen find, nicht in
unmittelbarer Aufeinanderfolge, sondern zu verschiedenen Tageszeiten vorzunehmen.
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