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durch Austausch von Ministerial-Erklärungen in widerruflicher Weise übereingekommen ist,
ihre Unterthanen gegenseitig in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander
gleichzustellen und daß demgemäß einerseits die Vorschriften des diesseitigen Gesetzes vom
12. Februar 1862, betreffend den Schutz von Waarenbezeichnungen nach Maßgabe des
Artikels 3 dieses Gesetzes auch zu Gunsten der Unterthanen von Bayern, Anhalt-Des-
sau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, Lippe-Detmold und Waldeck, andererseits die
durch die Gesetzgebungen der genannten Staaten festgestellten, im Anhange des Näheren
mitgetbeilten Bestimmungen über den in diesen Staaten gewährten Schutz von Waaren-
bezeichnungen vort auch zu Gunsten der diesseitigen Staatsangehörigen in Zukunft bis auf
Weiteres Geltung haben werden.
Stuttgart, den 15. October 1863.
« Wächter. Hügel. Linden.
Anhang.
Wortlaut derjenigen Gesetzesbestimmungen zollvereinsländischer Staaten, deren Schutz nach
vorstehenden Vereinbarungen sich über die württembergischen Staats-Angehörigen er-
strecken wird.
1) Königreich Bayern.
Verordnung vom 21. December 1862.
„K. 1. Jeder, welcher Erzeugnisse der Natur oder des Gewerbsfleißes als Producent
„oder Handelsmann in Verkebr bringt, ist befugt, zum Zwecke der Wahrung seiner Inte-
„ressen die Erzeugnisse selbst oder deren Verpackung durch bestimmte Bezeichnungen (Fabrik-
„oder Gewerbszeichen, Namen oder Firmen) mit der Wirkung kennbar zu machen, daß die
„Nachahmung und ver Gebrauch dieser Bezeichnungen jedem Dritten verboten bleibt.
„Es müssen jevoch solche Bezeichnungen von der Art seyn, daß sie von andern gehörig
„ unterschieden werden können und daß genau zu ersehen ist, wem sie angebören.
„Sie müssen daher entweder den Namen oder die Firma des Erzeugers oder
„Handelsmannes enthalten, oder mit einem besonderen für den Verkehr angenom-
„menen Fabrik= oder Gewerbazeichen verseben seyn.