„dienen, der Vorschrift im §. 2 in Bezug auf Anmeldung und Beschreibung dieses Zeichens
„bei einer inländischen Districtspolizeibehörde Genüge geleistet haben.
# 6.
„Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Regierungsblatte
, und beziehungsweise im Kreisamtsblatte der Pfalz für den ganzen Umfang des König-
„reichs in Wirksamkeit und find von diesem Zeitpunkte an alle dermal bestebenden ver-
„ordnungsmäßigen Bestimmungen über den Schutz von Waarenbezeichnungen u. s. w.
„aufgehoben.“
2) Herzogtbum Anhalt-Dessau-Cöthen.
Strafgesetzbuch vom 28. Mai 1850.
„Art. 258. Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabricate
„eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet werden, nachmacht
„und solche over auch die Etikette eines Handelshauses oder einer Fabrik zu Täuschungen
„im Handel mißbraucht, ist mit Gefängniß bis zu zwei Monaten over mit verhältniß-
„mäßiger. Gelostrafe zu belegen, vorausgesetzt, daß das betheiligte Handelshaus oder der
„Fabrikant die Untersuchung und Bestrafung beantragt.“
3) Herzogthum Anhyhalt--Bernburg.
Art. 269 des Strafgesetzbuchs vom 5. Februar 1852.
„Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma und
„mit dem Wohn= oder Fabrikorte eines inländischen Fabrikunternehmers, Producenten oder
„Kaufmannes bezeichnet, oder wissentlich vergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den
„Verkehr bringt, soll mit Geldbuße von fünfzig bis zu eintausend Thalern und im Rück-
„falle zugleich mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft werden. Dieselbe Strafe
„tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Staates gerichtet ist,
„in welchen nach publicirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
„Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung der
„Name oder die Firma und der Wohn-- oder Fabrikort mit geringen Abänverungen wieder-
„gegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen
„werden können.“