Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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g. 3. 
Gasbeleuchtung. 
Bei einer Beleuchtung mit Gas ist dafür zu sorgen, daß das am Brenner ausströ- 
mende Gas immer vollständig verbrenne, und daß deßwegen der Brenner von entsprechen- 
der Größe und die Flamme nicht zu hoch sei. Die Flamme soll wo möglich mit einem 
Glas-Cylinder umgeben seyn; an denjenigen Orten aber, für welche der Gebrauch eines 
bloßen Lichts verboten ist (§. 2), darf auch ein Gaslicht in keinem Fall unbedeckt brennen. 
Ebensowenig dürfen sich leicht entzündbare Gegenstände in der Nähe von Gasflammen 
befinden. 
Ueber das Anzünden und Auslöschen der Flammen, die Behandlung der verschiedenen 
Hahnen an den Gasröhren rc. besteben besondere genaue polizeiliche Vorschriften, auf 
welche hier verwiesen wird. 
Für Räume, besonders auch für geschlossene Schaufenster, worin eine Gasbeleuchtung 
eingerichtet ist, soll durch einige Oeffnungen im oberen Theil derselben eine beständige 
Luftströmung hergestellt seyn. Wird in einem solchen Raume ein stärkerer Gasgeruch ver- 
spürt, so müssen sogleich der Haupthahn und nach ihm die Hahnen der einzelnen Brenner 
geschlossen, Thüren und Fenster dagegen geöffnet werden. Es ist ferner ver betreffende 
Hausmeister oder Hausverwalter schleunigst berbeizurufen, und der Gasfabrik (im Theater- 
gebäude dem Gasbeleuchtungs-Aufseher) Nachricht davon zu geben, damit die schavhaften 
Stellen des Werks von sachkunvigen Arbeitern aufgesucht und unverweilt ausgebessert werden. 
Ein Licht in den fraglichen Raum zu bringen, oder gar jene Stellen mit dem Licht 
selbst zu suchen, ist den Hausbewohnern als sehr gefährlich auf das strengste untersagt. 
Wenn sich das aus einer beschävigten Röhrenleitung entweichende Gas durch Zufall oder 
Unvorsichtigkeit entzündet, so muß augenblicklich der Haupthahn geschlossen und das bren- 
nende Gas durch Bedeckung mit vorher in Wasser getauchter Leinwand gelöscht werden. 
Jeder Schaden oder sonstige Mangel, welcher an einer Leitung oder der übrigen 
Einrichtung zum Vorschein kommt, ist stets ohne Verzug verbessern zu lassen. 
S. 4. · 
Untersagtes Holzdoͤrren, Vorsicht mit leicht entzuͤndlichen Stoffen. 
Das Aufbewahren und Dörren des Holzes in und auf den Zimmer-, Brat= und Back- 
öfen, in Ofenlöchern und Vorkaminen (Einheizwinkeln) ist verboten.
	        
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