Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

19. 
23. 
26. 
30. 
18. 
19. 
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Februar. 
. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens. Verfuͤgung, betreffend das Statut 
der Turnlehrerbildungsanstalt zu Stuttgart. 7. 
März. 
. Ministerium des Junern. Verfügung, betreffend die Probewägungen des auf den Schrannen 
verkauften Getreides und die Preisermitklung für dasselbe nach dem Simrimeß. 11. 
Ebendasselbe. Bekanntmachung, betreffend den in Heilbronn bestehenden Knaben-Arbeits- 
verein. 12. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Competenz-Erweiterung des Grenz-Acuise= 
amts Mühringen, Cameralamis Horb, und die Errichtung eines Grenz-Acciseamts in Bitz, Cameral= 
amts Balingen. 17. 
April. 
. Ministerium des Innern. Verfuüͤgung, betreffend die Errichtung von Wasserwerken und 
lästigen gewerblichen Anlagen. 12. 
Königliche Verordnung in Betreff der Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts= und 
Gemeindediener. 19. 
Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend den Gebrauch gifthaltigen Umschlage- 
papiers für sogenannten Cichorien-Kaffee. 21. 
Königliche Verordnung in Betreff der Bekanntmachung des zwischen dem Zollverein und 
der ottomanischen Pforte am 20. März 1862 abgeschlossenen Handelsvertrags. 47. 
Mai. 
. Königlicher Oberhofrath. Verfügung, betreffend eine neue Hof-Feuer-Ordnung. 23. 
K. Hofdomänen= Kammer. Befkanntmachung, betreffend die Anwendung der allgemeinen 
Kanzlei-Feuer-Ordnung auf die hofkammerlichen Kanzleien. 45. 
. Justiz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Belohnung der Pfleger und den Betrag der 
Pflegrechnungsstellgebühren bei Vermögensbeträgen, welche die Summe von 100,000 fl. beziehungs- 
weise von 75,000 fl. übersteigen. 85. 
Juni. 
4. Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. Be- 
kanntmachung, betreffend den Beitritt des Herzogthums Sachsen-Coburg zu dem am 7. August 1858. 
zu München abgeschlessenen Vertrag über das Münzwesen des süddeutschen Münzvereins. 89. 
Königliche Verordnung, betreffend die theilweise Abänderung der Königl. Verordnung vom 
30. März 1834 über die Abfassung von Bin'schriften und anderen Eingaben. 87. 
Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Ermächtigung des Cameralamts Hall zur 
Ausstellung und des Stadtacciseamts daselbst zur Erledigung ron Uebergangescheinen. 89.
	        
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