Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Es darf dahin und in der Nähe davon überhaupt nichts leicht Entzündbares ge- 
bracht werden. 
Nicht weniger müssen Holz, Heu, Stroh und andere derartige Gegenstände, beson- 
ders auf den Dachböden, von den Kaminen entfernt bleiben. 
Aus den Höfen des Schloßbaus und Marstalls ist der vort gesammelte Pferdedünger 
immer rechtzeitig, ehe er zu warm und trocken und dadurch feuergefährlich wird, ab- 
zuführen. 
g. 5. 
Feuerung in Oesen und Küchen, Schließen der Thürchen an Oefken, Herden, Kaminen 2c. 
Die Oefen dürfen nicht übermäßig geheizt, es soll überhaupt beim Heizen der Oefen 
sowohl als bei dem Feuern auf und in den Herden mit aller Behutsamkeit zu Werk 
gegangen werden. 
Zur Nachtzeit ist das Schmalzaussieden nicht erlaubt. 
Mit dem Schlafengehen der Hausbewohner hat, sofern nicht jemand zur Besorgung 
und Bewachung des Feuers während der Nacht besonders aufgestellt ist, jede Feuerung in 
Oefen und Küchen aufzuhören. 
Die Thürchen an Oefen, Vorkaminen, Herden und Aschenlöchern und die Knieröhren 
in den Kaminen dürfen niemals ausgehoben seyn; bei Nacht und bei einem Sturme find 
jene Thürchen stets pünktlich zu schließen. 
Thürchen, welche an Kaminen zum Reinigen der letztern oder zum Räuchern von 
Fleisch angebracht sind, müssen, so lange nicht gerade ihre Zweckbestimmung das Oeffnen 
erfordert, immer dicht verschlossen bleiben. 
8. 6. 
Behandlung von Asche und Kohlen. 
Glühende Kohlen dürfen nicht auf Ofenschaufeln, sondern nur in irdenen oder eiser- 
nen Gefässen fortgetragen werden. 
Vor Schlafengeben, so wie bei einem Sturme, sind Kohlen und Asche auf den Her- 
den, oder wo sonst gefeuert wurde, womöglich auszulöschen, jedenfalls aber sorgfältig zu- 
sammen zu kehren und mit einem eisernen oder irdenen Deckel zuzudecken.
	        
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