Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Wenn es in einem Krongebäude oder in dessen Nähe brennt, so bat sich die ge- 
sammte Hofdienerschaft, insbesondere auch das Personal der Bau- und Gartendirektion, 
unverzüglich einzufinden und zur Verfügung ihrer Vorgesetzten zu stellen. Ebenso sind die 
obenerwähnten Spritzenmannschaften mit ihren Chargen (§. 19), veßgleichen die Mitgliever 
der Hoffeuerschau, sowie die Kaminfeger und Hafner, welche bei Hof arbeiten, mit ihren 
Gesellen und Werkzeugen zur Hülfeleistung beim Löschen herbeizueilen verbunden. 
Die Hausverwalter und anderen Aufseher dürfen überhaupt während eines Brandes 
in ihrem Wohnorte die ihnen anvertrauten Gebäude nicht verlassen. 
g. 25. 
Beleuchtung von Gängen und Höfen, Zurüsten der Fahrspritzen, Verhüten einer Weiterverbreitung 
des Feuers. 
Bei jedem Feuerlärm zur Nachtzeit sind alle Gänge und Treppen in den Kron- 
gebäuden durch Anzünden von Lichtern oder Lampen in den dazu vorhandenen Laternen 
je von den am nächsten wohnenden Personen und, wo diese es nicht sogleich thun, von 
den Lampisten zu erleuchten. Ueberdieß sind in den Hofen des alten Schlosses und des 
Marstalls die sammt dem nötbigen Brennstoff von dem Bauaufseher zu diesem Zweck 
stets bereitzuhaltenden Pechpfannen vom wachhabenden Thürsteher, beziehungsweise von 
der Stallwache, alsbald aufzustellen und anzuzünden. 
So oft ferner in Stuttgart, sei es bei Tag oder Nacht, ein Brand entsteht, müssen 
auf die erste Nachricht davon die Fahrspritzen im alten Schloß, Schloßbau und Marstall 
aus ihren Behältern berausgezogen und in den Höfen aufgestellt, auch diejenigen im 
Schloßbau und Marstall nach Anordnung des Oberststallmeisteramts mit K. Pferden be- 
spannt werden (vergl. §. 36, Abs. 3). Zum Wegführen der Spritzen ist die Erlaubniß 
der Bau= und Gartendirektion erforderlich. 
Die Bewohner und Aufseher der Krongebäude haben sich bei jedem Brand in ihrem 
Wohnort ungesäumt davon zu überzeugen und nöthigenfalls zu bewirken, daß alle Dach- 
fenster und Dachläden wohl geschlossen sind (§. 8). 
Brennt es endlich in der Nachbarschaft, so soll genug Wasser in die verschiedenen 
Stockwerke, namentlich auf vie oberen Böven des bedrohten Krongebäuves, gebracht, auch 
sollen Tücher, Säcke und dergleichen herbeigeschafft und genetzt werden, um jenes Gebäude 
gegen die Mittheilung des Feuers damit zu schützen.
	        
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