Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

8. 26. 
Ordentliche Loͤschmannschaft, insbesondere die freiwillige Feuerwehr von Stuttgart. 
Zur Dämpfung des Brandes in einem Krongebäude baben, neben den besonders 
dazu verpflichteten Hofdienern, Spritzenmannschaften u. s. w. (§. 24), die zum Löschen 
bestimmten Personen des betreffenden Orts mit den der Gemeinde gehörigen Löschgerätb= 
schaften, und nach Erforderniß jeder Einwohner, gerade so mitzuwirken, wie es bei einem 
anderen Brandunglück ihre Obliegenheit ist. 
Zu Stuttgart wird das Löschgeschäft regelmäßig, soweit deren Kräfte ausreichen, von 
der daselbst bestehenden freiwilligen Feuerwehr nach ihren eigenen Statuten besorgt. 
Dieselbe leistet auch Hülfe in Berg und in den K. Landhäusern Rosenstein und Wil- 
belma sammt Nebengebäuden, während binsichtlich der auswärtigen Hülfeleistung überhaupt, 
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowohl, als die besonderen Bestimmungen für die 
Residenzstadt Stuttgart in voller Gültigkeit bleiben. 
8. 27. 
Leitung des Löschgeschäfts, der Löschmannschaft und der Löschanstalten. 
In Stuttgart hat die oberste Leitung des Löschwesens bei den Krongebäuden der 
Vorstand der Bau= und Gartendirektion, beim Hoftheater insbesondere ver Hofkammer- 
baumeister, beide je in Gemeinschaft mit dem Stadtdirektor. In Verhinderungsfällen ver- 
tritt die Stelle des Vorstandes der Bau= und Gartendirektion der die Hoffeuerschau lei- 
tende Hofbaumeister, diejenige des Hofkammerbaumeisters der Vorstand der städtischen 
Feuerschau. Die spezielle Leitung der Gesammtlöschmannschaft und aller Löschanstalten 
steht aber, unter dem Oberbefehl der genannten Beamten, dem Commandanten der Feuer- 
wehr allein zu, dessen Anordnungen hierin von jedermann Folge zu leisten ist. 
Außerhalb Stuttgarts leitet der Vorstand der Bau= und Gartendirektion in Gemein- 
schaft mit den zuständigen Lokal= und Bezirksbehörden das ganze Geschäft. 
8. 28. 
Leitung und Besorgung des Fluͤchtungsgeschaͤfts. 
Das Flüchtungsgeschäft wird im Marstallgebäude und in den Stallungen des 
Schloßbaus von dem Oberststallmeister und den ihm untergebenen Beamten, in den Theater-
	        
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