6
gemeinschaftliche Statuten der Freiherrlich von Tessin'schen Familie zu Hochdorf und
Kilchberg, unterzeichnet am I1. März 1853, sodann unter'm 13. Februar 1860 einen
erläuternden Nachtrag zu diesen Statuten errichtet, in welchen die gegenseitigen Beziehun-
gen und Rechte der beiden Linien Hochdorf und Kilchberg zu einander festgesetzt werden,
und insbesondere, statt der in dem Familien-Vertrag vom 18. März 1817 eingeführten
Gradual-Erbfolge, für künftige Erbfälle, die Succession in der Art bestimmt worden ist,
daß in der einen Linie die Agnaten der andern Linie erst alsdann zur Erbfolge gelangen
sollen, wenn der gesammte Mannsstamm in der ersleren Linie erloschen ist.
Nachdem nun den gedachten gemeinschaftlichen Statuten, und dem Nachtrag zu solchen,
nach gepflogener Rücksprache mit den Königl. Regierungen für den Reckar= und Schwarz-
walokreis, und unter Vorbehalt der Rechte des Oberlehensherrn, so wie dritter Personen,
die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
So beschlossen in den Civil-Senaten der K. Gerichtshöfe für den Neckar= und
Schwarzwald-Kreis.
Eßlingen, den 23. Januar 1863.
Tübingen, den 13. Februar 1863.
Hierlinger. Schäfer.
B) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
a) Bekanntmachung, betreffend die Dienstprüfungen der evangelischen Kirchendiener.
Nachdem in Abänverung des §. 14 der Instruktion für die mit der ersten evangelisch-
theologischen Dienstprüfung beauftragte Prüfungscomission vom 14. August 1829 (Reg.
Blatt S. 332 ff.) bei die ser Prüfung schon im Jahre 1848 der Gebrauch der lateini-
schen Sprache freigestellt worden ist, wird in Gemäßbeit böchster Entschließung vom
27. d. M. in gleicher Weise auch für die zweite evangelisch-theologische Dienstprüfung,
unter Abänderung des §. 18 der Ministerial-Verfügung vom 21. Februar 1829, betreffend
die Dienstprüfungen der evangelischen Kirchendiener (Reg. Blatt S. 113 ff.), biemit ver-