Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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7. 
Regierungs Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 27. Juni 1863. 
  
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die theilweise Abänderung der Königlichen 
Verordnung vom 30. März 1834 über die Abfassung von Bittschriften und anderen Eingaben. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Herzogtbums Sachsen- 
Coburg zu dem am 7. August 1858 zu München abgeschlossenen (im Regierungeblatt von 1859, Seitle 
1— 10 veröffentlichten) Vertrag über das Münzwesen des süddeutschen Münzrereins. — Verfügung, 
betreffend die Ermächtigung des Cameralamts Hall zur Auestellung und des Stadtacciseamts daselbst 
zur Erledigung von Uebergangsscheinen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die theilweise Abänderung der Königl. Verordnung vom 30. März 1834 über die Abfassung 
von Bittschristen und anderen Eingaben. 
Wilheim, 
ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes verordnen Wir wie folgt: 
Die Bestimmungen der §#. 0, 10, 12, 13 und 19, Abs. 1 und 2 Unserer Ver- 
ordnung vom 30. März 1834, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 
1826 über die Form unv vie Berechtigung zu Abfassung von Bittschriften und anderen 
Eingaben sollen mit der biernach bestimmten Ausnahme auf solche Schriften, welche von 
öffentlichen Rechtsanwälten verfaßt sind, keine Anwenvung finden.
	        
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