Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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fügt, daß es künftigbin ganz der freien Wahl der Candidaten anheim gestellt seyn solle, 
ob sie sich bei Bearbeitung der Prüfungsaufgaben der deutschen oder der lateinischem 
Sprache bevienen wollen, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenniniß gebracht wird, 
daß eine von einem Candidaten beliebte Ausarbeitung schriftlicher Fragen in lateinischer 
Sprache auch nach ihrem diesfälligen besonderen Werthe in Anschlag gebracht werden 
wird. 
Stuttgart, den 29. Januar 1863. 
Goltber. 
b) Verfügung, betreffend das Statut der Turnlehrerbildungsanstalt zu Stuttgart. 
Nachdem seiner Zeit durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
eine Rrorganisation des Turnwesens vorerst an den studienräthlichen Anstalten im Anschluß 
an die Grundlagen des sogenannten Spießschen Systems gnädigst genehmigt und in Folge 
bievon eine Turnlehrerbildungsanstalt in Stuttgart errichtet worden ist, werden nunmehr 
mit Höchster Ermächtigung im Nachstehenden die näheren Bestimmungen über die Einrich- 
tung dieser Anstalt biemit bekannt gemacht: 
S. 1. 
Die Turnlehrerbildungsanstalt hat die Bestimmung, Lehrer und Lebramtskandidaten 
für die nach dem angeordneten System zu besorgende Ertheilung des Turnunterrichts an 
den der Aufsicht des Studienraths unterstellten Lehranstalten und den Schullehrer-Semina- 
rien zu befäbigen. 
Der Studienrath führt die Oberaufsicht über die Anstalt; ihre unmittelbare Leitung 
ist einem besonderen Vorstande übertragen. 
Der Unterricht an der Anstalt wird von einem Hauptlehrer und einem Arzt als 
Hilfslehrer besorgt. 
5S. 2. 
In der Anstalt werden periodisch wiederkehrende (ordentliche) Lehrkurse, deren Dauer 
auf 4 bis 6 Monate bestimmt ist, und zu welchen in der Regel je 12 Theilnehmer zuge- 
lassen werden, abgehalten.
	        
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