Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Die öffentlichen Rechtsanwälte sind befugt, auch für schriftliche Eingaben, welche 
nicht gerichtliche Prozeßsachen betreffen, die für letztere vorgeschriebenen Gebühren an- 
zurechnen. 
Uebrigens bleiben die öffentlichen Rechtsamwälte auch künftig verpflichtet, in einer für. 
einen Andern verfaßten Schrift der bezeichneten Art Namen, Stand und Wohnort anzu- 
geben, wiorigenfalls ste in eine Strafe von 3 fl. verfällt werden, die von derjenigen 
Stelle angesetzt wird, an welche die Eingabe gerichtet worden. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. » 
Gegeben Stuttgart den 18. Juni 1863. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Hügel. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Chef des Departements des Kirchen= und 
Schulwesens: 
Golther. 
Der Minister des Kriegswesens: 
Miller. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Sigel. Auf Befehl des Könige, 
Für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
der Staatsrath 
Gros.
	        
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