Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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II. Verfügungen der Departementeè. 
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Herzogthums Sachsen-Coburg zu dem am 7. August 1858 
zu München abgeschlossenen (im Regierungsblatt von 1859, Seite 1—10 veröffentlichten) 
Vertrag über das Münzwesen des süddeutschen Münzvereins. 
Nachdem zwischen den Staaten des süddeutschen Münzvereins und der Herzoglichen 
Regierung von Sachsen-Coburg und Gotha über den Beitritt des Herzogthums Coburg 
zum südveutschen Münzvereine am 9. Januar d. J. ein Vertrag abgeschlossen worden ist, 
und die Ratifications-Urkunden zu demselben ausgewechselt worden sind, so wird solches 
zufolge böchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 3. Juni 1863. Hügel. Sigel. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Ermächtigung des Cameralamts Hall zur Ausstellung und des Stadtacciseamts 
daselbst zur Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Nachdem das Cameralamt Hall zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für über- 
gangscontrolepflichtige Versendungen ermächtigt und dem Stadtacciseamt Hall die Be- 
fugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen und zur Erhebung der Uebergangssteuer 
ertheilt worden ist, so wird dieß mit Bezugnahme auf die Verfügungen vom 11. April 
1854 (Reg. Blatt S. 40), vom 26. August 1856 (Reg. Blatt S. 208) und vom 29. De- 
zember 1861 (Reg. Blatt von 1862, S. 18) mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß gegenwärtige Verfügung mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart den 19. Juni 1863. Sigel. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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