Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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dieselbe an die Amtspflege zu Belegung ihrer Rechnung zurückzusenden hat, ihrem Zwecke 
nicht mehr ganz entspricht, so wird diese Vorschrift andurch außer Wirkung gesetzt und an- 
geordnet, daß künftig die Branvversicherungshauptkasse von jeder Baarsendung oder der 
letzterer gleichkommenden Zahlung, welche die Brandversicherungshauptkasse auf Anweisung 
der Amtspflege leistet, das betreffende Oberamt zu benachrichtigen hat. 
Das Oberamt hat diese Benachrichtigungen zu sammeln und mittelst derselben bei den 
ihm obliegenden Visitationen der Rechnungs= und Kassenführung der Amtspflege zu prüfen, 
ob die der letzteren zugegangenen Geldzuschüsse richtig verrechnet und rechtzeitig an die 
Entschädigungsberechtigten ausbezahlt worden seien, im nicht zutreffenden Fall aber das 
Geeignete vorzukehren. 
Stuttgart den 25. Juni 1863. Linden. 
  
:8) Des Finanz-Departements. 
Des K. Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer 
für das Etalsjahr 1863—64. 
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 4. Januar 1862 (Reg. Blatt S. 19) sind für 
das Etatsjahr 1863—64 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
—:. 3,000,000 fl. 
umzulegen und zu erheben. 
Hieran haben beizutragen: 
1½4 das Grundeigenthum und vie Gefille, 
nämlich 
a) das Grundeigenthum.. 2915,368 fl. — 
b) die Gefälllleeee .... 9,632 fl. — 
—:. 2,125,000 fl. — 
/1 die Gebänuee 5500500000 fl. — 
6 die Gewezbbbe 3J3750000 fl. — 
— :. 3,000,000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landescataster betreffenden Veränderungen, worüber die
	        
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