Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

I.

Aller  Privatunterricht,  seweit  er  über  die  Grenzen  eines  einfachen  häuslichen  Unterrichts
  heraustritt,  sowie  auch  der  häusliche  Unterricht,  wenn  er  den  öffentlichen  Unterricht
vollständig  vertreten  soll,  unterliegt  der  unmittelbaren  Beaufssichtigung  durch  die  Lokalschulinspeklionen
  und  der  obersten  Controle  des  Fürstlichen  Consistoriums.

2.

Die  Grenzen  des  einfachen  häuslichen  Unterrichte  sind  als  überschritten  zu  betrachten,
sobald  außer  den  Kindern  des  Hauses  mehr  als  sechs  Kinder  aus  anderen  Häusern  an
dem  betreffeuden  kiniche  Antheil  nehmen,  oder  auch,  wenn  Kinder  des  Hauses  überhaupt
  nicht  betheiligt  3.

Geistliche  und  9  bedürfen  eines  besonderen  Nachweises  über  ihre  Befähigung
zur  Ertheilung  von  Privatunterricht  nicht,  und  kann  denselben  auf  ihren  Antrag  die  gewünschte
  Genehmigung  unmittelbar  von  Seiten  der  Lokalschulinspektion  ertheilt  werden.

Suchen  andere  Personen  um  die  Erlaubnih,  Privatunterricht  ertheilen  zu  dürfen,  nach,
so  hat  die  Lokalschulinspektion  unter  gulachtlicher  Aeußerung  über  die  Qualifikation  und
die  persönlichen  Verhaltnisse  des  um  die  bezügliche  Erlaubniß  Nachsuchenden  Bericht  an  Fürstliches
  Consistorium  zu  erstatten.

Die  Petenten  haben  sich,  im  Falle  ihnen  die  Erlaubniß  zur  Abhaltung  von  Privatunterricht
  nicht  ohne  Weileres  verweigerl  wird,  nach  Befinden  einer  durch  Fürstliches
Consislorium  anzuordnenden  Prüfung  zu  znnh

Die  event.  von  dem  Fürstlichen  Genssstorim  erfolgte  Genehmigung  ist  den
Pelenten  durch  die  Lokalschulinspektion  bekannt  zu  machen,  welcher  lehteren  über  Ort  und
Zeit  und  alles  weitere  den  Privakunterricht  Bekreffende  Meldung  zu  machen  ist.

Der  Privatunterricht  darf  übrigens  nie  während  der  Stunden  des  öffentlichen  Gottesdienstes
  stattfinden;  die  Benutzung  der  öffentlichen  Schullokalitäten  hierzu  hängt  von  der
gemeinsamen  Genehmigung  der  Lokalschulinspeklion  und  des  Gemeindevorstandes  ab,  auch
sind  in  jerem  Privalunterrichte  Knaben  und  Mädchen  nach  den  Geschlechtern  gesondert
zu  unterrichten.

Allen  Privatlehrern  wird  zur  Pilicht  6enocte,  ihre  Unterrichtsslunden  gewissenhaft
abzuhalten,  auf  Zucht  und  Sittlichkeit  ihrer  Schüler  zu  dringen,  dieselben  auch  niemals
allein  zu  lassen,  und  in  jeder  Weise  etwaigen  Mahnungen  der  Lokalschulinspcktion  willig
nachzukommen,  namenklich  auch  ihre  Schüler  einer  elwa  anzuordnenden  Prüfung  zu
unterwerfen.

7.
Das  Aufhören  eines  Privalunterrichts  ist  der  Vokalschulinspektion  ebenfalls  anzuzeigen.
Greiz,  den  3.  Februar  1873.  "
Fürstlich  Neuf-Plauisches  Consistorium.
tusel.

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