Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

101 
Art. 36. 
Dem Pflichtigen ist unbenommen, die ihm zugetheilten Militärpersonen und Pferdt 
einem andern Ortseinwohner in Quartier und Verpflegung zu übergeben; er ist jedoch 
verpflichtet, vor Austheilung der Einquartierung der örtlichen Einquartierungscommission 
bievon Anzeige zu machen, welche eine solche Stellvertretung nicht zu gestatten hat, wenn 
sie die vorgeschlagenen Stellvertreter zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen 
nicht für geeignet erkennt. 
Art. 37. 
Für die übrigen Bedürfnisse der Truppen haben die Gemeinden zunächst ihre eigenen 
entbehrlichen Räumlichkeiten und Vorräthbe zu verwenden oder möglichst auf den Weg der 
Veraccordirung Bedacht zu nehmen. 
Wenn und soweit sich solches nicht ausführen läßt, können biefür vie Räumlichkeiten, 
Thiere, Vorräthe und Dienste der Einzelnen in Anspruch genommen werden, jevoch unter 
gebührender Berücksichtigung der eigenen Bevürfnisse und sonstigen Verhältnisse des Einzelnen. 
Art. 38. 
Eine Befreiung haben in letzterer Richtung neben den in Art. 34 Genannten ins- 
besondere noch vie öffentlichen Beamten und Diener (Art. 59 des Bürgerrechtsgesetzes vom 
4. December 1833) in Beziehung auf Botenvienste und Vorspannleistungen anzusprechen, 
von letzteren jevoch nur in so weit, als sie die Pferde für ihren Dienst bedürfen. 
Im Uebrigen sind zu Vorspannleistung in erster Linie Diejenigen zu bestellen, welche 
aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder aus dem Betriebe des Fuhrwesens 
ein Gewerbe machen. 
Stellvertretung ist auch hier unter den in Art. 36 bestimmten Voraussetzungen zu- 
lässig. 
Art. 39. 
Die Vertbeilung der Einquartierung geschieht durch eine besondere auf je zwei Jahre 
zu wählende Commission. 
Dieselbe besteht in Gemeinden erster Classe aus 3 bis 15; 
in Gemeinven zweiter Classe aus 3 bis 7; 
in Gemeinden dritter Classe aus 3 bis 5 Mitglievern. 
Der Ortsvorsteher ist von Amtswegen Vorstand derselben, und bleibt ihm überlassen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.