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und wenn mehrere derselben wegen Mangels an anderweitigem Raum in Einem
Zimmer untergebracht werden müssen, für jeden Einzelnnn . 172 kr. täglich;
für die Mannschaft vom ersten Unterofficier abwärts für jeden Mann 4 kr. täglich;
in den Wintermonaten (1. November bis 31. März) wird diesen Vergütungen mit
Rücksicht auf die nöthige Heizung je ein Viertheil pro Mann und Tag zugeschlagen;
das Gleiche gilt, wenn ver Quartierträger auch vie in Art. 11 des Gesetzes be-
zeichneten weiteren Leistungen für die Mannschaft zu übernebmen bat;
für Reit= und Zugpferde sammt der erforverlichen Streu für jedes Pferd 2 kr. täglich.
8) Für Verpflegung:
für einen commandirenden General . . . fl. täglich
(Frühstück 12 kr., Mittagessen 1 fl. 12 kr., Abenoessen z6 * );
für einen General . fl. 30 kr. täglich
(Frühstück 9 kr., Mirtagesen 54 ur. Abendessen 21 kr.);
für einen Stabsofficier oder Militärbeamten dieses Grades x fl. 12 kr. täglich
(Frühstück 7 kr., Mittagessen 45 kr., Abendessen 20 kr.);
für einen Subalternoffieier einschließlich der Portäpéekadeten oder für einen Militär=
beamten dieses Grase fl. täglich
(Frübstück 6 kr., Mittagessen 36 kr., Abend. sen (e r. 3n
für die Mannschaft vom ersten Unterofficier abbärrttss 24 kr. täglich
(Frübstück 4 kr., Mittagessen 12 kr., Abendessen 8 kr.);
für ein verstärktes, das Mittag= und Abendessen zusammenfassendes Essen 18 kr. täglich;
für Krankenverpflegung:
a) von Officieren, einschließlich der Portepéekadeten und von Militär=
beamten mit Officiersrang:
bei Verpflegung in bürgerlichen Heilanstalten bikr.
bei Verpflegung in Privathäusen .. . . l2kr.
auf den Tag als Zulage zu den vosstehenden Vergtungesäten
b) der Mannschaft vom ersten Unterofficier abwärts:
bei Verpflegung in bürgerlichen Heilanstalten z3% kr.
bei Verpflegung in Privathäusen:⅛ EkE27 bKr.
pro Mann und Tag.