Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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II. Rei Vorspannen für die Wegstunde à 16,000 FuP. 
(Die nachstebenden Säuze sind derart bemessen, daß für den Rückweg keine Vergütung 
beansprucht werden darf.) # 
1) für ein Wagen- oder Reitpferd ...-·..... 24 kr. 
2) für ein Reitpferd, welches von vem Vorspannleistenden nicht selbst geritten 
wird. ]]ITQT 27 kr. 
3) für ein Paar Ochenss %00„0„0d kr. 
4) für eine Chaise ......... ......0kk· 
5)fürcinrnWagen........-........ ..8h—« 
6)«füket«nanarren«...................sich-. 
7)füreinenMan·n«....«..............ll)kr. 
lle Bei Votenleistungen für die Wegstunde à 16,000 guß. 
6 (Die Berechnung fand auch hier wie bei Ziffer ll. statt.) 
1) bei AgAg ii(bhkr. 
2) bei Nactt 1iss1 kr. 
Stuttgart den 2.5. Juni 1804. 
Linden. Miller.
	        
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