Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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3) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Verfahren, soweit es die Ziffer 2 be- 
trifft, findet statt, wofern die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung eine solche ist, 
wegen 
welcher nach ver Gesetzgebung des Staats, von dessen Gericht der Beschuldigte 
gegen Sicherheitsleistung freigelassen worden ist, ein Strafverfahren in diesem Staate 
selbst dann noch stattzufinden hat, wenn der Beschuldigte bereits in einem andern Staate- 
rechtskräftig freigesprochen oder verurtheilt worden ist (zu vergl. bayerisches Strafgesetz- 
buch vom 10. November 1861, Art. 13). 
In einem derartigen Falle bleibt 
a) 
b) 
die geleistete Sicherheit ihrem ganzen Betrage nach in so lange verhaftet, bis 
etwa im Verfolge des gerichtlichen Verfahrens desjenigen Staats, wo dieselbe 
bestellt ist, ein gesetzlicher Grund zu ihrer Freigebung eintritt. 
Dagegen haben die Gerichte des Heimathstaats des Beschuldigten etwaigen Requisi-— 
tionen der Gerichte des Staats, wo die Sicherheit bestellt ist, nur insoweit Folge 
zu geben, als dieß vurch vas eigene Interesse vdes Beschuldigten, nämlich Behufs 
Vermeidung der fortwährenden Zurückhaltung oder des gänzlichen Verlusts der 
Kaution, geboten ist. Dem Beschuldigten sind daber die Ladungen des auswär- 
tigen Gerichts blos zum Zweck der einfachen Kenntnißnahme zu eröffnen, und im 
Uebrigen sind Requisitionen jenes Gerichts nur in so weit zu vollziehen, als sie 
sich unzweifelbast auf Erhebung von Vertheidigungsmitteln beziehen. Erklärt der 
Beschuldigte, daß er die gestellte Kaution preisgebe, so ist jedve Requisstion des 
auswärtigen Gerichts abzulehnen. Jevoch ist auch dann über die Art und Weise, 
wie die gegen den Beschulvigten in seinem Heimathstaate etwa eingeleitete Unter- 
suchung erledigt worden ist, insbesondere über eine ihm zuerkannte und von ihm 
erstandene Strafe, dem auswärtigen Gerichte auf Ersuchen des Letztern oder auf 
Antrag des Beschulvigten Mittbeilung zu machen. 
Die Gerichte des auswärtigen Staats, in welchem die Kaution bestellt worden ist, 
haben hingegen den Gerichten des Heimathstaats des Beschuldigten zum Zweck 
der strafrechtlichen Verfolgung des eigenen Staatsangebörigen auch in den vor- 
bemerkten Ausnahmsfällen die regelmäßige Rechtshilfe gemäß §. 1 des Juris- 
diktionsvertrags vom Jahre 1821 (vergl. oben Ziff. 1) zu gewähren. 
4) Eine gleiche Ausnahme tritt in dem Falle ein, wenn der gegen Sicherbeitsleistung
	        
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