Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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in Freiheit Gesetzte die Strafgesetze des betreffenden auswärtigen Staats durch eine 
Handlung, welche nach den Gesetzen seines Heimathstaats straflos ist, verletzt hat und in 
den Heimathstaat zurückkehrt, bevor das in dem auswärtigen Staate eingeleitete Ver- 
fahren beendigt und vie etwa hier ausgesprochene Strafe in Vollzug gesetzt ist. In 
einem solchen Falle finden die oben in Ziff. 3 lit. a und b bezeichneten Grundsätze eben- 
falls Anwendung. 
Stuttgart den 28. Juli 1864. 
Für den Minister des Inne#n: 
Wächter. Fleischmann.
	        
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