Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Art. 3. 
Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Israeliten steht vem ehegerichtlichen Senate des 
Obertribunals zu, welcher bei seinen Cntscheidungen die Religionsgrundsätze und Ritual- 
gesetze der Juden zu berücksichtigen hat. An vie Stelle ver evangelischen geistlichen Mit- 
glieder tritt für diese Fälle ein israelitischer Gottesgelehrter. 
Der erste Versöhnungsversuch in Ehbestreitigkeiten ist durch ven ersten Ortsvorsteher 
und den zuständigen Rabbinen vorzunehmen. 
Art. 4. 
Im Uebrigen aber bleiben in Absicht auf vas Ehewesen und die kirchlichen Verhältnisse 
der Israeliten die Art. 37, zweiter Absatz, Art. 38, 39, 48 bis 61 des Gesetzes vom 
25. April 1828, betreffend die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen 
Reg. Blatt S. 301) in Kraft ). 
Art. 5. 
Alle weiteren Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1828 sind, soweit sie bisher 
noch in Wirksamkeit gestanden sind, aufgehoben und es treten an deren Stelle die ent- 
sprechenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze. 
Unsere Minister ver Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit 
der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Ostende den 13. August 1864. 
Karl. 
Der Justizminister: 
Wächter-Spittler. 
Der Minister des Innern: 
Für denselben: 
Direktor Fleischbauer. 
Der Chef des Departements des 
Kirchen= und Schulwesens: 
Goltber. Auf Befebl des Königs, 
Der Cabinetsrath: 
Egloffstein. 
*) Vergl. Bekanntmachung des Mimsterlums des Innem vom 29. Oktober 1831 in Betreff der 
Fassung des Art. 52 des Gesetzes (Reg. Blatt S. 564.) 
 
	        
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