Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des K. Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Geworbesteuer 
auf die ersten 6 Monate des Jahres 1864—65. 
Nach der Verfügung des K. Finanz-Ministeriums vom 26. Mai 1864 (Reg. Blatt 
S. 86) und dem Gesetz vom 1. d. M. (Reg. Blatt S. 133) ist die in dem ordentlichen 
Etat für 1861—64 verwilligte Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer von 
—:. 3,000,000 fl. 
bis zum 31. December 1864, somit auf die ersten 6 Monate des Finanzjahres 1864—65 
fortzuerheben. 
Hieran haben, für das ganze Jahr berechnet, beizutragen: 
1½: das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a) das Grundeigentn 29115,492 fl. — 
b) die Gefälle.. .. . ..... 9,508 fl. — 
—:. 2,125,000 fl. — 
uo die Gebänd pDpp00000 fl. — 
½: die Gewebeee 3J30750000 fl. — 
—:. 3),000,000 fl. — 
Hieran beträgt der Antheil auf 6 Monate 
—a:. 1,500,000 fl. 
Mit Berücksichtigung der das Landescataster betreffenden Veränderungen, insbesondere 
in Folge der periodischen Gebäude= und Gewerbe-Cataster-Ergänzung nach dem Stand 
bro 1. Juli 1863, worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, 
und nach welchen nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen 
ist, berechnet sich 
a) das Grundeataster nach dem Reinertrage as 17,989,907 fl. 3 kr. 
und 
das Gefällcataster aafg ..·. 80,860si.2lkr. 
—J.18.070,827si.24kr.
	        
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