Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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sitze des Lehens stehenden, Vasallen die Muthung gemeinschaftlich zu unterzeichnen 
und einzureichen, oder es hat derjenige von ihnen, welcher für sich und im Namen 
der übrigen das Lehen muthen will, von diesen die erforderlichen Specialvollmachten 
beizubringen; 
die Lehen, bei welchen Lehenträgerei besteht, werden von dem Lebenträger für sich 
und Namens der mitbesitzenden Vasallen gemuthet. Solchenfalls sind sämmtliche 
zur Zeit im Besitz des Lehens stehende Vasallen sowohl, als die Mitbelehnten 
namentlich auzuführen; 
der Muthungs-Eingabe ist eine, sämmtliche zum Leben berechtigte Familienglieder 
enthaltende Stammtafel mit Angabe ibrer Taufnamen und ihres Geburtejahres 
beizuschließen; 
wenn seit der letzten Belehnung in der vasallitischen Familie neue Lehenfälle sich 
zugetragen haben, so ist hievon Anzeige zu machen; 
die bei jedem Lehen hergebrachten ordentlichen und außerordentlichen Gebühren, 
als Laudemien, Lehentaren, Kanzlei-Gebühren #. sind mit der Muthung anzugeben. 
Stuttgart den 14. December 1864. 
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EC' 
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Taube. 
C)DesDepartements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Frankfurter Feuer-Versicherungs-Gesellschaft Providentia. 
Nachdem man der Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft Providentia, auf den Grund 
des Gesetzes vom 10. Mai 1852 (Reg. Blatt S. 125 ff.), sowie der Vollzugs-Instruction 
biezu vom 28. desselben Monats (Reg. Blatt S. 132 ff.), endlich des Gesetzes vom 
14. März 1853, Art. 1 und 2 (Reg. Blatt S. 79, 80), vie widerrufliche Bewilligung er- 
theilt hat, bewegliches Vermögen jeder Art, sowie diejenigen Gebäude, deren Be- 
sitzern die Theilnahme an der allgemeinen Brand--Versicherungs-Anstalt ausnahmsweise 
erlassen ist, gegen Feuers-Ge fahr zu versichern, so wird dieses hiermit unter dem An- 
fügen bekannt gemacht, daß die Haupt-Agentur der Providentia mit Genehmigung des
	        
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