Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend den Abonnementspreis des Regierungsblattes. 
Da der Abonnementopreis des Regierungsblattes auf das Jahr 1865 auf 
Einen Gulden 
für das Exemplar festgesetzt worden ist, so wird solches hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 28. November 1864. 
Neurath. 
!B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
à) Verfügung, betreffend die Aufhebung des Zwangs zum Visiren der Reisepässe. 
In Gemäßheit der nach vorgängiger Vernehmung des K. Geheimen-Rathes ergange- 
nen höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 9. v. M. wird biemit 
Nachstehendes verfügt: · 
8. 1. 
Die in den bestehenden Polizei-Vorschriften begründete Verpflichtung, die Reisepässe 
zum Zwecke des Visirens an der Grenze oder im Innern des Landes den Polizeibehörden 
vorzulegen, ist aufgehoben. 
Dagegen ist jeder im Lande reisende Ausländer auch fernerbin verbunden, auf An- 
fordern einer Polizeibehörde sich über seine Person und Heimath vorschriftmäßig 
auszuweisen. "1 
S. 2. 
Die mit Vorstehendem (§. 1) im Widerspruch stehenden Bestimmungen der General- 
Verordnung vom 2. Mai 1811 und der übrigen auf das Paßwesen sich beziehenden Ver- 
fügungen treten außer Wirkung, dagegen bleiben neben den hiedurch nicht berührt werdenden
	        
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