Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

210 
schlossenen Hofräume laufen lassen wollten, Maulkörbe anzulegen waren, wieder aufgehoben. 
Dagegen bleibt die Vorschrift des §. 2 der Ministerial-Verfügung vom 10. September 1841, 
Reg. Blatt S. 402, welche lautet: 
bei großen Hunden, wie Bullenbeißern, Metzger= und Schäfer-Hunden ist auch 
bei Tag nicht lzu dulden, vaß sie, sich selbst überlassen, ohne Aufsicht herum- 
laufen, wofern sie nicht mit einem jede Gefährdung verhindernden Maulkorbe 
versehen! sind, 
ebenso, wie alles Uebrige, was diese Verfügung enthält, in Geltung. 
Die Oberämter und Ortsvorsteher haben für die Bekanntmachung dieser Verfügung 
zu sorgen. 
Stuttgart den 5. December 1864. 
„ 
Geßler. 
###s######### 
Berichtigung. 
In Nro. 21 des Regierungsblattes, Seite 171, sollte es in der Ueberschrift der Verfügung des 
Justiz-Ministerium vom 31. October statt Gerichts höfe heißen: Schwurgerichtshöfe. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.