Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

30 
„Bote frei" 
"!. Bote“ 
Bei deponirten Botengebühren für mehr als drei Meilen oder vier Schweizerstlunden 
Entfernung: 
„Bote deponirt"“ 
endlich bei Estafettenbeförderung: 
„Estafette."“ 
Artikel XIV. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort geändert hat, so werden demselben für ihn 
einlangende Telegramme an den neuen Adreßort nachtelegraphirt oder mit Post, Estafette 
oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation nieder- 
zulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausge- 
sprochen hat. " 
Zur Deckung der entfallenden Gebühren kann die Hinterlegung eines entsprechenden 
Geldbetrages verlangt werden. 
Artikel XV. 
Der Artikel 31 wird abgeändert wie folgt: 
Wenn ein Telegramm wegen Unzulässigkeit des Inhaltes zurückgewiesen, oder verloren 
gegangen, oder in dem Grade verstümmelt worden ist, daß es erwiesener Maßen seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können, oder endlich, wenn es dem Empfänger später behändigt 
worden ist, als es mit gleicher Adresstrung demselben durch die Post zugekommen wäre, 
so wird die ganze Gebühr zurückerstattet. 
Die Zurückforderung der Gebühr muß innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe 
des Telegrammes an gerechnet, erfolgen. 
Der zurückzuerstattende Betrag wird von derjenigen Verwaltung getragen, auf deren 
Gebiete die Zurückweisung stattgefunden, oder welche den Verlust, die Verstümmelung oder 
Verspätung verschuldet hat. 
Die Zurückerstattung der Gebühren für verloren gegangene, entstellte oder verzögerte 
Telegramme kann versagt werden, wenn die Schuld den Eisenbahnbetriebstelegrapben 
oder den Linien anderer als der contrahirenden Staaten beizumessen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.