Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Weiteres nur die für die Fälle unter à und b ausgestellten Legitimationskarten 
Gültigkeit. Die Bezirksämter haben daher auf den Karten, welche für den unter 
JP• bemerkten Fall ausgefertigt werden, am Rande beizusetzen: 
„Nicht giltig für die Königreiche Preußen und Sachsen.“ 
6) Die Gewerbe-Legitimationskarten verlieren ihre Gültigkeit mit rem Ablauf des 
Kalenderjahrs, für welches sie ausgestellt wurden. 
Die in sämmtlichen Zollvereinsstaaten ausgegebenen Karten sind sowohl hinsscht- 
lich der äußern Form als der Farbe, welch' letztere von Jahr zu Jahr wechselt, 
völlig übereinstimmend. 
7) Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Wirksamkeit und rücksichtlich des gegen- 
seitigen Gewerbebetriebs der Zollvereinsangehörigen an die Stelle der in der 
Ministerialbekanntmachung vom 8. Dezember 1835 und der Ministerialverfügung 
vom 18. Mai 1837 über die Gewerbsgeugnisse und die Gewerbe-Legitimationsschei 
enthaltenen Vorschriften, wogegen es bezüglich ves gegenseitigen Gewerbebetriebs. 
der Angehörigen Oesterreichs und des Zollvereins (Ministerialverfügung vom 
25. September 1854, Reg. Blatt S. 94) vorläufig bei den bisherigen Bestimmungen 
sein Bewenden behält. 6 
Soweit für das Jahr 1864 schon Gewerbezeugnisse älterer Form für Reisen 
in andere Zollvereinsstaaten ertheilt worden sind, sind solche baldigst gegen 
Legitimationskarten umzutauschen. 
Stuttgart den 26. Februar 1864. 
Linden. Sigel. 
(Formular der Karte Seite 38.)
	        
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