Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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daß im Bremischen Staate die Gewerbe-Legitimationskarten auch derjenigen zollvereinslän- 
dischen Handelsreisenden, welche für mehr als ein Handlungshaus Bestellungen suchen 
oder Ankäufe machen, als gültiger Ausweis anerkannt werden"). 
Stuttgart den 19. März 1864. 
Linden. Sigel. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die Uebertragung grenzacciseamtlicher Verrichtungen an verschiedene Eisenbahn-= 
" guͤterabfertigungsstellen. 
Der Gäüterabfertigungsstelle in Mühlacker, welche nach der Verfügung des Finanz- 
Ministeriums vom 21. September 1855 (Reg. Blatt S. 220) bis jetzt nur zu Ausübung 
der Controle über die bei derselben zum Abstoß gelangenden übergangssteuer= und controle- 
pflichtigen Gegenstände, sowie zur Erhebung der Uebergangssteuer ermächtigt war, wird 
hiemit die weitere Befugniß zur Controlirung derjenigen Transporte solcher Gegenstände 
beigelegt, welche bei derselben zum Zweck der Weiterbeförderung in das vereinte Ausland 
aufgegeben werden. 
Ferner werden nachstehenden Güterabfertigungsstellen biemit die grenzaceiseamtlichen 
Verrichtungen für die durch die Eisenbahn beförderten Getränke und Malztransporte über- 
tragen, und zwar 
*) Anmerkung. Die für das laufende Jahr (1864) bestimmten Bremischer Seits auszufertigen- 
den Karten stimmen mit dem für die Zollvereinsstaaten vereinbarten Formular wörtlich überein. Für 
künftige Jahre dagegen wird eine Aenderung derselben insofern eintreten, als in den Bremischer Seits 
auszufertigenden Karten statt der im ersten Absatz des Formulars stehenden Worte 
bei den Behörden der übrigen Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb 4 
vorgedachten Geschäftenden im hiesigen Lande die gesetzich bestehenden Steuern zu entrichten sind, 
in correkterer Fassung gesetzt werden wird: 
bei den Behörden der Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß #e vorgedachte (n) Geschäftsbang 
de bäuser 
im hiestgen Staate zum Gewerbebetriebe berechtigt ##x# 
  
  
 
	        
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