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2) Zusatz zu dem Gesetz vom 22. Mai 1855, vom 18. März 1864.
8. 1.
Ueber das Vorhandensein und die Höhe res Schadens, welchen ein Fabrikunterneb-
mer, Producent oder Kaufmann dadurch erlitten hat, daß dem Gesetze vom 22. Mai 1855
über den Schutz des Handelsverkehrs gegen fälschliche Waarenbezeichnungen zuwidergehan-
delt worden ist, entscheidet nöthigenfalls das freie richterliche Ermessen, sowohl dann, wenn
der Schadensersatzanspruch vor dem über die Bestrafung des Schuldigen erkennenden Straf-
gerichte, als wenn derselbe vor einem zuständigen Cidilgerichte geltend gemacht wird.
8) Der Departements der Justiz und des Kirchen= und
Schulwesens.
Der Ministerien der Justiz und des Kirchen= und Schulwesens.
Bekanntmachung, betreffend die Vollziehung der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 30. Januar 1862
über die Regelung des Verhälmisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche.
Da in Absicht auf den Vollzug des Gesetzes vom 30. Januar 1862, betreffend die
Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche (Reg. Blatt S. 59 ff.),
neuerdings Zweifel, wenn auch nur von einer einzelnen Seite her, in der Richtung sich
kund gegeben haben, ob nicht vie Anwendbarkeit der vas Eberecht und vie Ehegerichtsbar-
keit betreffenden Bestimmungen der Art. 8 und 0 auf das Erscheinen einer besonderen
Vollzugsverordnung ausgesetzt sei, so werden biemit sämmtliche betheiligte Behörden
daran erinnert, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 22 des gedachten Gesetzes
alle mit dessen Inhalt nicht vereinbare Bestimmungen früberer Gesetze und Verordnungen
sofort mit der Verkündigung des Gesetzes außer Kraft getreten und daß deßbalb
auch die Bestimmungen der Art. 8 und 9 bei dem alsbaldigen Erlöschen ver ibnen
entgegenstehenden Grunrsätze des früheren Rechto sofort zur Geltung gelangt sind.
In Betreff des Art. 8 wird noch insbesonvere bemerkt, daß, da durch viesen Artikel
vie katholischen Einwohner derjenigen Landestheile, in welchen bis zum Erscheinen des
Gesetzes die ehemalige vorderösterreichische Ehegesetzgebung gegolten hatte, für vie Zukunft
in Ebesachen dem gemeinen Rechte der katpolischen Kirche und der bischöflichen Gerichtsbar-
keit unter den glelchen Bestimmungen, wie die übrigen katbolischen Staats-