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Bei Thieren, welche an einer ansteckenden Krankbeit gelitten haben, muß er wo mög-
lich vor der Verscharrung hievon der Ortspolizeibehörde Anzeige erstatten, falls der Eigen-
thümer eine solche nicht schon erstattet hat.
Etwaige Pflichtverletzungen oder Versäumnisse der Eigenthümer bei Beseitigung ab-
gängiger Hausthiere sind von ihm zur alsbaldigen Kenntniß der Ortsbehörden zu bringen.
P 26.
Der Wasenmeister wird für seine Verrichtungen von den betreffenden Thierbesitzern
und, wenn diese nicht auszumitteln sind, aus der Gemeindekasse belohnt. Die Gebühren
für die einzelnen Verrichtungen werden von der Ortsbehörde zum Voraus festgestellt.
Außerdem darf derselbe die von dem Thpierbesitzer nicht in Anspruch genommenen tpie-
rischen Ueberreste, soweit dieß überhaupt zulässig ist, für sich verwenden und verwerthen.
Bei Regelung der Wasenmeistergebühren sind insbesondere folgende Verrichtungen in
Betracht zu ziehen:
das Täödten größerer und kleinerer Thiere,
der Transport der Thierleichen, mit Unterscheidung, ob vieselben wegen ihres Gewichts
gefahren werden müssen oder getragen werden können,
das Abledern größerer und kleinerer Hausthiere,
das Graben, Einlegen und Decken von Thiergräbern und das Verlochen von Ein-
geweiden;
biebei sind die Gebühren verschieden festzusetzen, je nachdem es sich von Verrichtungen an
Thieren handelt, welche an ansteckenden Krankheiten gelitten haben, oder nicht; für den
Transport ist die Gebühr nach Wegstunden zu bemessen, im Uebrigen sind die Gebühren
nach der Zahl der Viehstücke mit Unterscheidung größerer und kleinerer Thiere zu regeln,
doch kann auch für die Beseitigung und das Abledern mehrerer Stücke zu gleicher Zeit
und an demselben Maatze ein nach der Dauer der Verrichtung zu bemessendes Taggeld be-
stimmt werden.
g. 27.
Die Uebertretung vorstehender Vorschriften wird, insoweit nicht die Bestimmungen des
Art. 389, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 1. März 1839 und vie Art. 41, 42 und 104
des Polzzeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 Anwendung finden, nach Maßgabe des Art. 1
dieses Gesetzes bestraft.
Stuttgart den 11. Mai 1864. Linden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.