Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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I. Formnlar. 
Oberamt 
Gemeinde 
Cautions-Mrkunde 
des . 
mittelst Verpfändung eigener * 
Nachdem mir die Stelle eines 
zuu 
mit der Verpflichtung übertragen n worden in, daß ih für auss, was # wegen veeser 
Verwaltung an Rest oder auf irgend eine Weise durch mangelhafte Amts= oder Kassen- 
führung schuldig werden würde, eine Dienstcaution von —1 
—: Gulden 
mit meiner Gattin einlegen soll: so setzen wir folgende Liegenschaften zu öffentlichen Unter- 
pfändern ein, nämlich: 
Demgemäß soll dde fbefugt seyn, wegen aller liquiden Forderungen, 
welche sie an mich, den Ehemann, wegen meiner Amts= und Kassen-Verwaltung von deren 
Uebernahme an zu machen haben möchte, diese Pfänder anzugreifen und sich davon um Haupt- 
summe, Zinsen und Kosten bis zum vollen Betrage der Cautions-Summe bezabt zu machen. 
Zugleich verbinde ich, die mitunterzeichnete Ehefrau » 
mich noch besonders, für alle aus der Verwaltung meines Ehemannes von veren Ucber— 
nahme an herrührenden Forderungen der . . . auch wenn dieselben die oben be- 
stimmte Cautionssumme oder den Werth der bestellten Unterpfänder übersteigen sollten, als 
Hauptschuldnerin mit der Wirkung zu haften, daß es in der Wahl der 
stehen solle, welches von uns dieselbe um die ganze Forderung belangen will. 
Alles in Kraft unserer Unterschriften: 
Gefertigtz . den 1800 und 
T. der Ehemann: 
T. die Ehefrau:
	        
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