Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Wir vie unterzeichneten Mitglieder der Unterpfandsbehörde 37 .. 
beurkunden hiermit: « 
1) Die Aechtheit der vorstehenden Unterschriften; 
2) daß vie Ehefrau laut Unterpfands-Prozokolls Seiee.. in Gemäßbeit 
des Gesetzes vom 21. Mai 1828, Artikel 5 in vie Verpfändung ver oben bezeichneten 
Grunostücke für den eingewilligt hat; 
3) daß die Caventen als Eigenthümer der vornen beschriebenen Güter ein die Güter- 
bücher eingetragen sind, und wir hiebei keinen Anstand gefunden haben; 
4) daß, was vie 15 Güterverhältnisse der vorgenannten Eheleute betrifft, die- 
selben . * 
5) raß, soweit wir aus unseren Unterpfanos. und Güterbüchemn erseben konnten, die 
vorstehenden Güter noch nicht verpfändet sind, und daß auf denselben auch kein Eigenthums- 
vorbehalt oder kein anderes die Sicherheit des Gläubigers gefährdendes Recht haftet; daß 
6) der Anschlag der zu Unterpfändern eingesetzten Güter von uns nach den laufen- 
den Preisen mit Gewissenhaftigkeit gemacht worden sei; ferner 
7) nach den von uns in Erwägung gezogenen übrigen Verhältnissen dieser Verpfän- 
vung nichts im Wege steht; daß wir emdlich 
8) diese Unterpfands-Bestellung bei versammelter Unterpfandsbehörde beschlossen und 
sogleich in unser Unterpfandsbuch Theil. . . . Blatt . . . eingetragen haben, 
wie der angeheftete Auszug aus unserem Pfandbuche nachweist. 
Gegeben zzau.. . den 1300 
« Die Unterpfandsbehörde 
Sodann verpflichte ich, die unterzeichnete Ehefrau des Rechners mich noch besonders, 
für alle aus der Verwaltung meines Ebemannes von deren Uebernahme an herrührenden 
Forderungen der ......-s» 
auch wenn dieselbe die oben bepimmee Cautionssumme oder den. Werch ver vbesellten 
Unterpfänder, übersteigen silten als E“ Schulonerin mit der Wirkung zu haften, daß 
es in der Wahl der sKehen solle, welches von uns dieselbe um vie ganze 
Forderung belangen will. " 
Gegebenzdren 13900 
T. die Ehefrau des Rechners
	        
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