Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Wir die unterzeichneten Mitglieder des Gemeinderathss 
bezeugen biermit: 
Die Aechtbeit der vorstehenden Unterschrift; 
2) daß die Ebefrau ddees . . gemäß dem Gesetz vom 21. Mai 
1828, Art. 5 laut Gemeinderaths-Protokoll Seite .. .sichfürdieganzeSchuth 
ihres Ehemannes verpflichtet hat. 
Geschehenz den 1300 
Der Gemeinderath. 
Bemer kungen. 
1) Die Beurkundung von Seiten der Unterspandsbehörde in der Cautions-Urkunde, sowie der 
anzuhestende Auszug aus dem Pfandbuche müssen mindestens je fünf Original-Unterschriften aufweisen; 
2) bei dem Verzeichniß der Unterpfänder in der Cautions-Urkunde ist jedem Stücke auch dessen 
Geld-Anschlag beizusügen. 
3) Wenn ein unverehelichtes Frauenzimmer für einen Rechner Liegenschaften verpfändet, so ist 
das Formular in entsprechender Weise zu modificiren.
	        
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